Peter Adrian © fotolia.de

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Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Unfallversicherung: Schwerverletzter geht leer aus

Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.06.2013 - L 3 U 26/11

Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.

Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung.

Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Darmstädter Richter gaben der Unfallkasse Recht und hoben das Urteil der Vorinstanz auf. Anders als das Sozialgericht lehnten sie einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ab.

Denn komme es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Denn der Kläger sei in keinen Betrieb eingegliedert und insbesondere gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Im Gegenteil habe er die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht. Die eigene Beschaffung von Arbeitsmaterial sei aber typisch für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Einem Arbeitnehmer hingegen würden regelmäßig die erforderlichen Werkzeuge gestellt.

Die vom Kläger selbst angeführte einschlägige berufliche Qualifikation als Gebäude- und Fassadenreiniger wird insoweit vom LSG als Ausdruck einer Rollenverteilung angesehen, bei der die Kompetenzen gerade beim Kläger und nicht bei dessen Schwester lagen.

Auch dass zwischen den Beteiligten kein Entgelt vereinbart wurde, spricht nach dem LSG für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Denn der Unternehmerbegriff verlange nicht zwingend immer eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Wohingegen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ein Verzicht auf eine Gegenleistung völlig atypisch sei.

Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung - vom 21.08.13