Arbeitsrecht -

Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“ zulässig

Das BAG hat die Klage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu "Flashmob-Aktionen" im Einzelhandel untersagt werden sollte.

BAG, Urt. v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/08{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Die Gewerkschaft ver.di hatte im Rahmen eines Arbeitskampfs eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.

Wie bereits die Vorinstanzen, wies auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann aus Gründen des Arbeitskampfs gerechtfertigt sein
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entscheidend
Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


Arbeitgeber kann von seinemHausrecht Gebrauch machen
Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 22.09.09