Arbeitsrecht -

Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.

Darum geht es:

Die langjährige Beschäftigte war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hat, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten „Raucherpause“ vorher auszustempeln ist.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinander folgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb.

Nachdem die Klägerin in den Folgetage auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, war im konkreten Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.

Quelle: Arbeitsgericht Duisburg - Pressemitteilung vom 16.09.09