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Neue Verzugspauschale gilt auch im Arbeitsrecht

Die Neuregelung des § 288 Absatz 5 BGB über die Zahlung einer 40 €-Pauschale beim Verzug des Schuldners von Entgeltansprüchen findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Das hat das LAG Köln entschieden. Damit laufen Arbeitgeber schon bei verspäteten Teilzahlungen durch eine von ihren Mitarbeitern geltend gemachte Verzugspauschale Gefahr, weitere Zusatzkosten tragen zu müssen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Leiharbeiter tätig. Er wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Kunden eingesetzt. Zuletzt stritten die Parteien noch über Ansprüche auf Branchenzuschläge und den Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40 € aus § 288 Abs. 5 BGB.

Hier der Gesetzestext im Wortlaut:
„(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Der Arbeitnehmer hat für drei Monate die ihm vermeintlich zustehenden Branchenzuschläge eingeklagt und für jeden der drei Monate auch den Pauschal-Schadensersatz i.H.v.  40 €. Aus seiner Sicht war die Arbeitgeberin für diese drei Monate mit der geschuldeten Zahlung in Verzug. Die Arbeitgeberin sah das allerdings anders. Sie war der Auffassung, die Branchenzuschläge richtig berechnet zu haben, sodass der Arbeitnehmer keine weitere Zahlung beanspruchen konnte.

Bezüglich des Pauschal-Schadensersatzes würde in Anbetracht der Wertung des § 12a ArbGG die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche keine Anwendung finden.

In § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG heißt es wörtlich:
„(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands.“

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers hatte teilweise Erfolg. Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, an den Arbeitnehmer neben zu Unrecht einbehaltener 49,26 € Arbeitsentgelt auch die 40 € netto als Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Arbeitgeberin war nämlich in einem Monat mit der Teil-Lohnzahlung i.H.v. 49,26 € in Verzug geraten und dafür konnte der Arbeitnehmer die 40 € verlangen. Die Branchenzuschläge erhielt er allerdings nicht.

Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB war nach Auffassung des Gerichts anwendbar. Zunächst war die beklagte Arbeitgeberin kein Verbraucher, sodass die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch Anwendung fand. Dem Anspruch stand auch nicht § 288 Abs. 5 S. 3 BGB entgegen, wonach die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Hieraus resultiert im allgemeinen Zivilrecht der Umstand, dass bei einem Schuldnerverzug der Gläubiger nach § 286 BGB grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat. Dies führt dazu, dass bei Beauftragung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung der Gläubiger zwar aufgrund des bestehenden Kostenerstattungsanspruchs die Kosten der Rechtsverfolgung von dem Schuldner verlangen kann, er aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB dann jedoch nicht noch zusätzlich die 40 €-Pauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB beanspruchen darf.

Anders als im allgemeinen Zivilrecht besteht jedoch im Arbeitsrecht in Analogie zu § 12 a ArbGG kein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch. In analoger Anwendung des § 12a ArbGG wird in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass erst recht im Arbeitsrecht auch kein Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus § 286 BGB besteht. Denn insofern würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet, dass im gerichtlich geführten Rechtsstreit erstinstanzlich kein Kostenerstattungsanspruch bestehen soll, während für eine bereits im Vorfeld eines gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreits erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Kostenerstattungsanspruch durchaus bestehen würde.

Aufgrund des Fehlens eines außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsrecht kommt insofern der Vorschrift des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen keine Bedeutung zu. Und genau deshalb findet § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, also die 40 €-Pauschale, Anwendung.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet also auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung. Eine Ausnahme für das Arbeitsrecht ist nicht aufgrund der Wertung des § 12a ArbGG geboten. Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche. Gleiches gilt für den Zweck der Vorschrift des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, den Druck auf potenziell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen.

Praxishinweis

Gerät der Arbeitgeber also mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug – und sei es auch nur mit geringen Teilen – kann der Arbeitnehmer die 40 €-Pauschale geltend machen.

LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016 - 12 Sa 524/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader