Arbeitsrecht -

Neue Bundesländer: Betriebsrente und Insolvenzsicherung

BAG, Urt. v. 19.01.2010 -3 AZR 660/09

Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1991 erteiltwurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen.

Darum geht es:

Die gegen den Pensionssicherungsverein gerichtete Klage eines ehemaligen„Produktionsgenossenschaft Handwerk“-Mitgliedes und später als Arbeitnehmer für die aus der PGH entstandeneGmbH tätigen Versorgungsberechtigten, der gleichzeitig mit einemgeringen Anteil Gesellschafter war, war in allen Instanzen erfolgreich.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz.Danach hat der Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbareBetriebsrentenanwartschaften einzustehen. Bei der Prüfung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeitfür die Unverfallbarkeit vorliegt, sind Zeiten der Tätigkeit als Mitgliedeiner „Produktionsgenossenschaft Handwerk“ mitzurechnen. Eine solche„Tätigkeit für ein Unternehmen“ steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Voraussetzungfür den Insolvenzschutz ist weiter, dass die Zusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnissesund nicht wegen einer Gesellschafterstellung erteilt wird. Das ist beiZusagen einer in eine GmbH umgewandelten ehemaligen PGH, die diese den für sieals Arbeitnehmer tätigen GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliederngegeben hat, dann der Fall, wenn die Zusage nicht entscheidend aufgrund der Gesellschafterstellung,sondern aufgrund der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis erteilt wurde.

Eine Eintrittspflicht durch den PSV scheidet nach allgemeinen Regeln aus, wenn dieParteien des Versorgungsverhältnisses mit dem alleinigen oder überwiegendenZweck gehandelt haben, ihn in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 19.01.10