Arbeitsrecht -

„kw-Vermerk“ im Haushaltsplan rechtfertigt keine befristete Beschäftigung

Allein ein sogenannter „kw-Vermerk“ im Haushaltsplan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtfertigt nicht die Befristung eines Arbeitsvertragsgem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 TzBfG.

BAG, Urt. v. 02.09.2009 - 7 AZR 162/08{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Als kw-Vermerk bezeichnet man einen Haushaltsvermerk, der vorsieht, dass Planstellen zukünftig wegfallen. Die Abkürzung "kw" steht für "künftig wegfallend".

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 befristet bei der beklagten Körperschaft und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Parteien schlossen am 15.09.2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. Die Klägerin erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5. Im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk „kw 31.12.2007“ versehen.

Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31.12.2007 gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Eine Befristung nach dieser Vorschrift erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.

Diesen Anforderungen genügt die Ausbringung eines „kw-Vermerks“ nicht.

Aus einem kw-Vermerk allein ergibt sich auch nicht, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Der Senat hat offen gelassen, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG überhaupt berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

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7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder,

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Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 04.09.09