Arbeitsrecht -

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern besondere Schutzrechte ein. Der finanzielle Nachteil durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt wird durch das Mutterschaftsgeld abgefedert.

1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin

Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Arbeitnehmerinnen in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde. Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.

Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn der Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.

2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin

Arbeitnehmerinnen selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Zu beachten sind aber mögliche Nachteile beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).

3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz

Während der Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die die eigene oder die Gesundheit des Kindes gefährden könnten. Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stuben für Arbeiten, bei denen man sich häufig beugen und strecken, regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen), mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat) muss.

Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung.

Wenn die Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, wird sie von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.

Grundsätzlich gilt, dass während der Arbeit auf ausreichende Erholungspausen geachtet werden muss. Auch muss der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.

4. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Sschwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünschen. Diese Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.

Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie das letztes Nettoeinkommen. Wenn wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbracht bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausgeübt werden können, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht einfach kürzen.

Quelle: RA Alexander Bredereck - Pressemitteilung vom 23.05.11