Arbeitsrecht -

Konkurrentenklage und Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

BAG, Urt., v. 17.08.2010 - 9 AZR 347/09

Ein berechtigter Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens beseitigt mögliche Ansprüche aus Art. 33 Grundgesetz. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.

Der Kläger bewarb sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkurrenten übertragen werden solle.

Auf Antrag des Klägers untersagte das Landesarbeitsgericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklageverfahrens zu besetzen. Es stützte sich insbesondere darauf, das beklagte Land habe seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert.

Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab.

Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete.

Berechtigter Abbruch geseitigt Ansprüche

Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 17.08.10