Arbeitsrecht -

Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

BAG, Urt. v. 05.10.2010 - 1ABR 71/09

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann zwar Ordnungsgeld verhängt werden, nicht jedoch Ordnungshaft. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

 

 

 

Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben.

 

 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

 

 

 

Der Betriebsrat kann die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.

 

 

 

Bei der Anwendung der in §890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des §23 Abs.3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

 

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 05.10.10