Arbeitsrecht -

Keine Einigung bei der Arbeitszeitrichtlinie

Der Vermittlungsausschuss hat keine Einigung bei der Arbeitszeitrichtlinie erreicht.

Die geltende Arbeitszeitrichtlinie enthält Mindeststandards für die Arbeitszeitgestaltung, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Mit einer Änderung sollten unter anderem Probleme gelöst werden, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bereitschaftsdienst entstanden sind.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Dass ein Kompromiss nicht zustande kam, hat keine Folgen für das deutsche Arbeitszeitgesetz sowie die Tarifverträge und die betriebliche Praxis. Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist ohne Abstriche oder Änderungen weiter gültig.

Die Rechtsprechung des EuGH wurde bereits mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 umgesetzt. Im Arbeitszeitgesetz wird seitdem der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Bei Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über durchschnittlich 48 Stunden hinaus ohne Ausgleich (sog. Opt-out). Voraussetzung ist, dass dies in einem Tarifvertrag zugelassen wird und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zustimmt. Von dieser Möglichkeit wird in Deutschland in zahlreichen Tarifverträgen Gebrauch gemacht; teilweise nach schwierigen Verhandlungen (Ärztestreiks). In vielen Betrieben sind erhebliche Änderungen in der Arbeits(zeit)organisation vorgenommen worden. Die Bundesregierung hat sich deshalb in den Verhandlungen zur Arbeitszeitrichtlinie insbesondere für Regelungen eingesetzt, nach denen diese Tarifverträge und die betriebliche Arbeits(zeit)organisation bestehen bleiben können.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 28.04.09