Arbeitsrecht -

Keine Dankesformel im Zeugnis bei nur durchschnittlicher Leistung

Steht dem Arbeitnehmer nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit einer “Dankes- und Wunschformel” abschließen.

In dem Rechtsstreit um die Schlussformulierung des Arbeitszeugnisses hatte der gekündigte Arbeitnehmer verlangt, das Zeugnis um folgende Schlussformel zu ergänzen: “Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.”{DB:tt_content:2566:bodytext}

Ohne Erfolg, denn das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers gegen das ebenfalls für ihn ungünstige Urteil des Arbeitsgerichts zurück.

Dabei hat die Kammer offen gelassen, ob es dem BAG-Urteil vom 20.02.2001 -  9 AZR 44/00, NJW 2001, 2995 unter der Geltung des § 109 GewO folgt oder nicht. In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht zu § 630 BGB angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre.

Das BAG hatte dazu zur Begründung ausgeführt, dass sich aus der möglichen Aufwertung des Zeugnisses durch positive Schlusssätze im Umkehrschluss nicht dessen Entwertung bei Fehlen einer Schlussformulierung folgern lasse. Der Dank für gute Zusammenarbeit und die guten Wünsche für die Zukunft seien Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen.

Das Landesarbeitsgericht sieht die Aufnahme einer Schlussformel zwar unter der Prämisse, dass das Arbeitszeugnis durch ihr Fehlen entwertet wird, für erforderlich an. Auch erkennt das Gericht an, dass der Arbeitgeber die Schlussformel nicht schon mit der Begründung verweigern kann, dass er persönlich dem Arbeitnehmer nicht alles Gute wünsche. Denn das Weglassen solcher Formeln könne als Distanzierung und Brüskierung des beurteilten Mitarbeiters aufgefasst werden.

Allerdings stehe dem Kläger im vorliegenden Fall die begehrte Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zu, weil sie zu weitgehend sei. Der Kläger könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seinen „Dank für die gute Zusammenarbeit“ äußert und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg bezieht.

Aber selbst wenn man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet ansehe, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel aufzunehmen, sei jedenfalls dann, wenn – wie hier – die dem Kläger zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung nicht über ein „befriedigend“ wesentlich hinausgeht – der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf können Sie im Einzeldokumentabruf der Rechtsprechungsdatenbank DRSP herunterladen. Hier klicken.

Quelle: Redaktion - Beitrag vom 03.09.08