Arbeitsrecht -

Kein Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden

LAG Mainz, Urt. v. 19.08.2011 - 6 Sa 115/11

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem durch Vergleich mit Ablauf des 30.06.2010 ausgeschiedenen Kläger für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht.

Darum geht es:

In den vergangenen Jahren erhielt der Kläger jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Regelung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe seit seinem Eintritt bei der Beklagten ohne Vorbehalte und Einschränkungen ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.088,00 EUR erhalten, von denen er nunmehr mit Ausscheiden im Juni 2010 1.044,00 EUR brutto geltend mache.

Das LAG Mainz schloss sich der Vorinstanz an und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2011 zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis vom 12.01.2011 zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für 2010 zusteht. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Bezug, stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab.

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: Soweit die Auffassung vertreten wird, dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit auf eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter zu schließen sei, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Die Rechtsqualität des Anspruchs ist durch Auslegung zu ermitteln und kann vorliegend nur über den Sinn und Zweck der Weihnachtsgeldzahlung jeweils im November ermittelt werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Vorinstanz zutreffend zitiert hat (BAG, Urteile vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 - und vom 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 -) spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Der Leistung intendiert auch, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen Jahres.

Aus vorgenannten Gründen kann der vom Kläger zitierten Auffassung in der Literatur, wonach die Sonderzuwendung im Zweifel als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung auszulegen sei, die pro rata temporis entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde (Krause, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 59, Sonderzuwendung, Rz. 8), nicht gefolgt werden.

Quelle: LAG Mainz - vom 19.08.11