Arbeitsrecht -

Kein Arbeitszimmer für Lehrer

Durch Urteil vom 09.11.2009 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage eines Lehrers auf Zahlung von Aufwendungsersatz für sein häusliches Arbeitszimmer zurückgewiesen.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 09.11.2009 (Az. nicht veröffentlicht){DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es
Der Kläger ist Lehrer im Angestelltenverhältnis an der KGS Schneverdingen. Er macht geltend, aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer (für 100 Lehrer stehen 50 Sitzplätze an insgesamt 17 Tischen zur Verfügung) sei er darauf angewiesen, die Unterrichtsvor- und –nachbereitung zu Hause durchzuführen. Nach Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers beantragte er, ihm im Schulgebäude ein ausgebautes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Schulbehörde ab. Der Kläger begehrt nunmehr von seinem Arbeitgeber Erstattung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer sowie für Büromaterialien in Höhe von zusammen 120 € pro Monat.

Das beklagte Land verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für beamtete Lehrer ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für ein privates Arbeitszimmer nicht bestehe.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen und die Revision an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses sei dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unterrichtspflichten in der Schule bestünden und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbstbestimmung durchgeführt werden könne.

Quelle: LAG Niedersachsen - Pressemitteilung vom 10.11.09