Arbeitsrecht -

Höhe der Entschädigung bei Kündigung während Elternteilzeit

Die Entschädigung für einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der während seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts.

Darum geht es
Die belgische Klägerin war seit September 1992 in Vollzeit beschäftigt. Ab 18.11.2002 ging sie in Elternteilzeit, die ein halbes Jahr bis zum 17.05.2003 betragen sollte. Am 08.05.2003 wurde ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie erhielt eine Entschädigung i.H.v. zehn Monatsgehältern, das die auf der niedrigeren Grundlage ihres Teilzeitgehalts berechnet war. Dagegen erhob sie Klage beim Arbeitsgericht in Turnhout, Belgien. Sie meint, dass die Entschädigung auf der Grundlage des Vollzeitgehalts erfolgen müsse. Der belgische Kassationsgerichtshof hat die Frage dem EuGH vorgelegt.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Der EuGH hebt hervor, dass die Rechte des Arbeitnehmers durch die Elternzeit nicht tangiert werden sondern unverändert fortbestehen. Bei der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen müssten alle unmittelbar und auch mittelbar hiermit verbundenen Rechte Beachtung finden. Dies sei Ausdruck des Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft. Hierzu gehören auch die aus einem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte, so beispielsweise Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei Antritt der Elternzeit.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Quelle: EuGH - Urteil vom 22.10.09