Arbeitsrecht -

Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung

AG Köln, Urt. v. 21.01.2010 - 6 Ca 3846/09

Auch häufige Toilettenbesuche (hier: 90 Stunden innerhalb eines Monats) rechtfertigen keine Gehaltskürzung.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Der Kläger war seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzleides Beklagten angestelltDurch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwaltfeststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.

Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisseshoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Eurovom Nettogehalt ab.

Der Kläger setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er imvorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe.

Zum 30.06.2009 ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Entscheidung:

Mit Urteil vom 21.01.2010 entschied das Arbeitsgericht Köln insoweit zugunstendes Klägers.

Quelle: AG Köln - Pressemitteilung vom 21.01.10