Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Gesetzliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht der gesetzlichen Änderungen im Sozialrecht zum 01.01.2009 veröffentlicht.

Diese stellen sich im Einzelnen wie folgt dar.{DB:tt_content:2566:bodytext}

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate

Am 1. Januar ist die neue Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in Kraft getreten. Der mögliche Bezug von Kurzarbeitergeld wird damit auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Damit können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld erhalten, die mit der Kurzarbeit vor dem 1. Januar 2009 beginnen mussten.

Die Verlängerung der Bezugfrist ist die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit. Die von Auftragseinbrüchen betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben so die Chance, Phasen mit schlechter Auftragslage zu überstehen. Arbeitgeber können ihre eingearbeitete und erfahrene Belegschaft halten; Arbeitnehmer bleiben im vertrauten Umfeld und im Unternehmen beschäftigt; Arbeitslosigkeit wird vermieden. Das verlängerte Kurzarbeitergeld verbunden mit mehr Qualifizierung und Weiterbildung ermöglicht es, dass alle Beteiligten zusammenhalten und gemeinsam durch die Krise gehen.

b) Kurzarbeitergeld und Qualifizierung

Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld können ab dem 1. Januar 2009 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderte werden. Das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmepaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärke" sieht neben der Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate auch vor, die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu nutzen. Schon jetzt unterstützt der Europäische Sozialfonds (ESF) ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Das neue ESF-geförderte Programm weitet die Fördermöglichkeiten auf Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld aus. Die Unterstützung besteht in der Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben.

c) Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Zum 1. Januar 2009 wird die Arbeitsmarktpolitik des Bundes neu ausgerichtet. Dadurch sollen Arbeit und Ausbildung suchende Menschen trotz und gerade wegen der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche ¿ schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Hierzu werden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) verbessert und entbürokratisiert. Damit werden auch die Ergebnisse der Wirkungsforschung zu den Gesetzen "Hartz I bis III" umgesetzt.

Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit als Kernbereich der Arbeitsmarktpolitik wird gestärkt. Mit der Schaffung eines Vermittlungsbudgets in jeder Agentur für Arbeit wird den Vermittlern und Fallmanagern eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung der Ausbildung und Arbeit Suchenden ermöglicht. Auch bei der Konzeption von Maßnahmen, die der Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen, besteht künftig eine deutlich höhere Flexibilität. Im Vordergrund steht die optimale Unterstützung des Einzelnen. Deshalb können bislang bestehende Detailregelungen zu Einzelleistungen und Maßnahmen aufgehoben werden, ohne dass dadurch notwendige Hilfestellungen nicht mehr gewährt werden können.

Um Effektivität und Effizienz der Arbeitsmarktpolitik zu erhöhen, werden wirksame Instrumente weiterentwickelt und weniger wirksame abgeschafft. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und Transparenz in der Förderung und mehr Konzentration auf die wirksamen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Die präventiven Ansätze der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden gestärkt. Jugendliche und Erwachsene ohne Schulabschluss erhalten einen Rechtsanspruch auf die Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Weiterbildung. Damit werden die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Chancen der mittelfristigen beruflichen Entwicklung dieser Menschen verbessert.

Die nach dem Altenpflegegesetz des Bundes betrieblich durchgeführte Ausbildung wird in die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe, in die Ausbildungsförderung zugunsten von benachteiligten Jugendlichen sowie in die Förderung der Einstiegsqualifizierung und die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus einbezogen.

Zum 1. August 2009 werden die Vorschriften zur Förderung benachteiligter Jugendlicher übersichtlicher gefasst und damit verständlicher und leichter umsetzbar. Der Träger einer außerbetrieblichen Berufsausbildung soll verpflichtet werden, im Falle des Abbruchs der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.

Abgeschafft werden im SGB III insbesondere:

  • die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung im Wege der sog. Job-Rotation,
  • die Regelungen zur institutionellen Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung,
  • die Sonderregelung zur Befreiung der Arbeitgeber von der Beitragstragung zur Arbeitsförderung bei Einstellung älterer Arbeitnehmer,
  • die befristet geregelte "Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung",
  • die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen und die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Arbeitszeit,
  • der Einstellungszuschuss bei Neugründung und
  • die institutionelle Förderung des Jugendwohnheimbaus.

Die Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden ebenfalls neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Zur Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei ihrer Eingliederung in Arbeit stehen auch weiterhin alle wesentlichen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) zur Verfügung. Mit den Arbeitsgelegenheiten in der sogenannten Entgeltvariante steht im SGB II ein flexibles Instrument zur Förderung der Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. Das Förderinstrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann daher hier entfallen.

Insbesondere der Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses kommt auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugute (wobei diese Leistung für Jugendliche - wie bisher - aus den Mitteln des SGB III gefördert wird).

Mit dem Bezug auf die neu geschaffene Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird auch den persönlichen Ansprechpartnern in den Grundsicherungsstellen ein weites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet. Auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung schaffen für die Grundsicherungsstellen erweiterte Gestaltungsspielräume bei der passgenauen Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Zusätzliche Eingliederungsleistungen ergänzen die Leistungen des SGB III. Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Freien Förderung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermöglicht, zehn Prozent ihres Haushaltsansatzes einzusetzen, um die bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Die Förderung von Existenzgründungen sowie von Selbständigen, die ergänzend Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eigenständig geregelt und durch gezielte Hilfen ergänzt.

d) Beitrag zur Arbeitsförderung:

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird im dritten Jahr in Folge gesenkt. Noch im Jahr 2006 wurde ein Beitragssatz von 6,5 Prozent erhoben. Zum 1. Januar 2009 wird der Beitragssatz langfristig auf 3,0 Prozent und zugleich vorübergehend bis zum 30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent gesenkt. Damit wurde der Beitragssatz in nur wenigen Jahren mehr als halbiert und die Beitragszahlenden werden allein in 2009 um rd. 30 Mrd. Euro entlastet. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro hat damit im Vergleich zu 2006 555 Euro mehr zur Verfügung.

e) Insolvenzgeldumlage

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage geht zum 1. Januar 2009 von den Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über, welche die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen. Damit richtet sich die Bemessung der Umlage nicht mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1 Prozent festgesetzt.

f) Fachkräftebasis in Deutschland durch arbeitsmarktadäquate Zuwanderung sichern

Zum 1. Januar 2009 treten die Maßnahmen in Kraft, die die Bundesregierung im Rahmen des Aktionsprogramms zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland beschlossen hat. Damit soll ¿ unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Situation ¿ der sich mittel- und langfristig ergebende zusätzliche Bedarf an Hochqualifizierten gedeckt werden.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Der Arbeitsmarktzugang wird für alle Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch den Verzicht auf die Prüfung des Vermittlungsvorrangs inländischer Arbeitsuchender erleichtert (bisher galt dieser Verzicht nur für Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik).
  • Für deren Familienangehörige und für die Familienangehörigen von Drittstaatsakademikern wird ebenfalls auf die Prüfung des Vermittlungsvorrangs verzichtet.
  • Jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, wird der uneingeschränkte Zugang zu jeder betrieblichen Ausbildung eröffnet.
  • Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten wird über den IT-Bereich hinaus für alle Fachrichtungen unter Verzicht auf das nach geltendem Recht bisher geforderte öffentliche Interesse an der Beschäftigung mit Vorrangprüfung geöffnet.
  • Bei Absolventen deutscher Auslandsschulen wird auf die Vorrangprüfung verzichtet bei Aufnahme einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung und für die anschließende Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf sowie bei Vorliegen eines akademischen Abschlusses für eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung.
  • Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet bei leitenden Angestellten deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen sowie leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden, sowie im Ausland beschäftigten Fachkräften für bis zu dreimonatige betriebliche Weiterbildungen im inländischen Unternehmensteil.
  • Die Höchstdauer für die Beschäftigung der ausländischen Saisonarbeitnehmer wird von vier auf sechs Monate im Jahr verlängert.

g) Neufestlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II

Zum 1. Januar 2009 wird der Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II auf Basis der Ende 2006 gesetzlich verankerten Anpassungsformel für 14 Länder auf 25,4 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent gesenkt.

h) Perspektive 50plus in der zweiten Phase

Am 1. Januar 2009 wird das Bundesprogramm "Perspektive 50plus ¿ Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" auf mehr als 50 Prozent des Bundesgebietes ausgeweitet. Dann sind 237 Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Arbeitsagenturen an den 62 Beschäftigungspakten beteiligt ¿ 43 mehr als 2008. Die Zahl der älteren Langzeitarbeitslosen, die in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, wird sich dadurch weiter deutlich erhöhen.

2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit dem Wandel der Arbeitswelt und der demographischen Entwicklung gewinnt die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bedeutung. Sie ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Mit ihr sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen angestoßen werden, zum Beispiel bei Muskel-Skelett-Erkrankungen, die die Arbeitsunfähigkeitsstatistiken anführen. Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin. Die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Verordnung anwenderfreundlich zusammengefasst, so dass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2009 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt.

c) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2007 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2009 weiterhin 79,60 Euro.

e) Betriebsrenten

Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Zuletzt waren vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren. Mit der Verlängerung der Einstandspflicht auf zwölf Monate werden solche Fälle künftig ausgeschlossen.

f) Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird neu ausgerichtet und modernisiert. Die Organisation wird gestrafft und an die heutigen wirtschaftlichen Strukturen angepasst. Wirtschaftlichkeit und Effektivität des Systems werden gesteigert. Die Zahl der Unfallversicherungsträger wird reduziert. Dies regelt das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz.

Außerdem wird mit dem Gesetz die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie umgesetzt. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger handeln im Bereich der Prävention künftig in noch engerer Abstimmung und auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele. Weitere Elemente sind eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie die Optimierung des Vorschriften- und Regelwerks. Das stärkt die Prävention und ist ein weiterer Beitrag zum Bürokratieabbau.

Im Übrigen ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Neuerungen:

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte, namentlich für Teilnehmer des neuen Freiwilligendienstes aller Generationen, wird ausgeweitet.

Unternehmer haben in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einzubeziehen. Dafür wird nach einer Erprobungsphase der Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung entfallen.

Die Umlage für das Insolvenzgeld wird systemgerecht bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert. Dadurch wird die gesetzliche Unfallversicherung von einer Fremdaufgabe entlastet.

g) Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sieht Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor, die auf eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltung abzielen und es ermöglichen, die Ausgaben zu reduzieren und die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch zukünftig bezahlbar zu halten. Das eigenständige landwirtschaftliche Sozialversicherungssystem soll damit modernisiert und zukunftsfest gestaltet werden.

Im Bereich der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden folgende Maßnahmen zum 1. Januar 2009 wirksam:

Es wird ein einheitlicher Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet, der an die Stelle der bisherigen drei Bundesverbände tritt. Dem Spitzenverband werden wesentliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen. Er erhält damit eine steuernde und koordinierende Funktion für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung. Daneben erhält der Spitzenverband Aufgaben, die bei den einzelnen - im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsträgern sehr kleinen - Verwaltungsgemeinschaften der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in so geringem Ausmaß vorkommen, dass es effizienter ist, diese Aufgaben zu bündeln.

h) Versorgungsmedizin

Zum 1. Januar 2009 tritt die Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Bisher wurde das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung nach den sogenannten "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen "Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gebe.

Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt auch für die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.

i) Bürokratieabbau im Melde- und Beitragsverfahren

Meldekopien nun auch elektronisch möglich

Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten auf sicherem Übertragungsweg eine Kopie der Meldung nach § 28a SGB IV auch elektronisch übermitteln. Damit fällt der damit verbundene Verwaltungsaufwand weg. Erstattungsanträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind elektronisch möglich. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber nicht nur die Beitragsnachweise für die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz elektronisch abgeben, sondern sie können auch die Erstattungsanträge elektronisch an die Krankenkassen übermitteln

Berufsständische Versorgungswerke werden in das Meldeverfahren integriert

Haben Arbeitgeber Beschäftigte, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, gilt für sie ab dem 1. Januar 2009 das vollelektronische Melde- und Beitragsverfahren. Diese speziellen Meldungen und Beitragsnachweise werden über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungswerke zentral angenommen und von dort aus an die zuständigen Einrichtungen weitergeleitet. Das bisherige Papierverfahren entfällt damit vollständig.

Optionales vollelektronisches Verfahren für Zahlstellen

Arbeitgeber, die am Zahlstellenverfahren teilnehmen müssen, können ab dem 1. Januar 2009 auch für dieses Verfahren eine vollelektronische Übertragung nutzen. Bis zum 1. Januar 2011 ist die Teilnahme freiwillig, danach wird sie verbindlich. Gerade große Arbeitgeber werden durch diese Maßnahme erheblich entlastet

Meldungen auch für die Unfallversicherung

Neu ist auch die Integration der Angaben für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren der Sozialversicherung. Das Verfahren startet ab dem 1. Januar 2009 und sorgt dafür, dass die Rentenversicherungsträger ab 2010 die notwendigen Angaben für die Betriebsprüfung auch in Sachen Unfallversicherung zur Verfügung haben. Ab 2011 soll dann auch der bisher noch notwendige Lohnnachweis entfallen und in das Verfahren integriert werden.

Sofortmeldung wird wieder eingeführt - nun aber voll elektronisch

In den Wirtschaftsbranchen, in denen bisher schon die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises galt, und der Fleischwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2009 die Sofortmeldepflicht wieder eingeführt. Neu ist, dass die Meldung elektronisch spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben ist und direkt an die Deutsche Rentenversicherung in die Betriebsprüfungsdatei geht. Sobald die normale Anmeldung erfolgt, wird sie wieder gelöscht. Zugriff auf diese Meldungen haben sowohl die Kontrolleure der Schwarzarbeitsbekämpfung wie auch die Berufsgenossenschaften in Fällen von vermuteter illegaler Beschäftigung. Außerdem gilt in diesen Branchen ab dem 1. Januar 2009 auch die Mitführungspflicht von Personaldokumenten. Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfällt - er muss aber bei Beschäftigungsaufnahme weiter dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Gleitzonenfaktor F im Bundesanzeiger veröffentlicht

Ab dem 1. Januar 2009 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7472. Erstmalig orientiert sich dabei der zu berücksichtigende Beitragssatz für die Krankenversicherung an dem festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz für das Jahr 2009 und nicht mehr am durchschnittlichen Beitragssatz zum 1. März des laufenden Jahres.

j) "Flexi II": Neue Regeln für flexible Arbeitszeitkonten

Abgrenzung von Langzeitkonten gegenüber anderen Regelungen

Mit einer neuen Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit (zum Beispiel) Gleitzeit) abgegrenzt. Danach sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (zum Beispiel Pflegezeit, "Sabbatical") gedacht sind.

Langzeitkonten zukünftig auf Entgeltbasis

Ab dem 1. Januar 2009 müssen Wertguthaben auf Entgeltbasis geführt werden. Allerdings ist ein umfassender Bestandsschutz für bereits "in Zeit geführte" Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur die bislang "in Zeit geführten" Konten fortgeführt werden. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können auf Zeitbasis abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die "Führung in Zeit" vorsehen. Unternehmen sind damit nicht gezwungen, ihre bestehenden Systeme umzustellen.

Sicherheit

Das bisher unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und Werterhaltung des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab dem 1. Januar 2009 eingeschränkt, indem der Anteil von Aktien- und Aktienfonds auf 20 Prozent beschränkt wird. Von der Beschränkung der Aktienanlage können die Tarifvertragsparteien durch Vereinbarung abweichen. Bei langfristigem Anlagehorizont (Verwendung vor Bezug von Altersrente) ist auch ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote möglich. Aufgrund der langfristigen Anlage wirkt sich das Börsenrisiko in diesen Fällen nicht so stark aus wie bei einer kurzfristigen Anlage. Darüber hinaus wird eine Werterhaltgarantie für alle Konten ab dem 1. Januar 2009 eingeführt.

Insolvenzschutz

Wertguthaben müssen ab dem 1. Januar 2009 besser vor Insolvenz geschützt werden. Zum einen wird erstmalig ein Qualitätsstandard für den Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden die Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen wird ab dem 1. Januar 2009 die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer zukünftig die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.

Portabilität (ab 1. Juli 2009)

Wer ab dem 1. Juli 2009 zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Möglichkeit zur Übertragung von Wertguthaben bietet, und ein Guthaben von mehr als dem sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2008: 14.910 West und 12.600 Ost) hat, kann dieses Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Bei den gesetzlichen oder mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbarten Freistellungszeiten kann er das Guthaben zur Finanzierung der Freizeit entsparen. Damit wird dem Arbeitnehmer eine echte Lebensarbeitszeitplanung ermöglicht ¿ und zwar unabhängig von seinem Arbeitgeber.

4.Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

a) Behindertenkonvention der Vereinten Nationen

Nach der Zustimmung des Bundesrates ist der Weg frei für das Inkrafttreten des Ratifikationsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum 1. Januar 2009. Deutschland bleibt damit Schrittmacher auf dem Weg zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen. Dem Gesetzgebungsverfahrens folgt nun die Erstellung der Ratifikationsurkunde und deren Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Mit der anschließenden Hinterlegung der Urkunde bei den Vereinten Nationen in New York schließt das Ratifikationsverfahren ab. 30 Tage nach der Hinterlegung tritt das Übereinkommen dann in Deutschland in Kraft.

Das Übereinkommen ist das erste universelle Rechtsinstrument, das bestehende Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und mit Blick auf ihre spezifischen Lebenslagen konkretisiert und kodifiziert. Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens, hatte bei den vorausgegangenen Verhandlungen entscheidende Akzente gesetzt und führt mit der zügigen Ratifikation seinen Paradigmenwechsel konsequent fort: Hin zu einer Politik für und mit behinderten Menschen im Sinne der Einbindung, Ermutigung, Befähigung, selbstbestimmten Teilhabe und Gleichstellung ¿ mit bürgerrechtlichem Ansatz, nicht als karitative Sozialpolitik.

b) Unterstützte Beschäftigung

Ebenfalls im Januar 2009 soll auch das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung in Kraft treten. Mit der Unterstützten Beschäftigung wird ein ambulantes - vor Ort, in den Betrieben wirksames - Angebot für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf geschaffen. Ziel ist die langfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Unternehmen ¿ also auf dem allgemeinen, regulären Arbeitsmarkt.

Unterstützte Beschäftigung besteht zunächst aus einer Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung, also des Lernens und Einübens am und für den Arbeitsplatz. Ziel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags. Bei Bedarf folgt anschließend eine Berufsbegleitung - also eine Betreuung nach persönlichen Ansprüchen, während die Tätigkeit eigenverantwortlich und eingebettet in betriebliche Abläufe ausgeübt wird. Die betriebliche Qualifizierung ist als Rehabilitationsmaßnahme angelegt und dauert bis zu zwei Jahre. Reha-Tr&auml

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 17.12.08