Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne einer mittlerweile 54-jährigen Mitarbeiterin im April 2016 zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat. Die Kassiererin hatte beim Öffnen eines angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Der betreffende Geldbetrag von 115.000 € blieb verschwunden.
Darum geht es
Die seit dem Jahr 1991 beschäftigte Kassiererin hatte beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden.
Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000 € in 50-€-Scheinen blieb hingegen verschwunden. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt.
Die Kündigung hat die Sparkasse damit begründet, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei.
Mit Urteilen vom 04.10.2016 (Az. 3 Ca 1053/16) und vom 14.08.2017 (Az. 17 Sa 1540/16) haben das Arbeitsgericht Herne und dann das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung zunächst für unwirksam erachtet.
Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Demnach hatte das LAG nochmals umfassend zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne die mittlerweile 54-jährigen Mitarbeiterin im April 2016 zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat.
Nach nochmaliger Prüfung ist das LAG Hamm nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt.
In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22.05.2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das LAG Hamm hat in seiner erneuten Entscheidung die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Für die mit dem Kündigungsschutzantrag unterlegene Mitarbeiterin besteht die Möglichkeit einer fristgebundenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG.
LAG Hamm, Urt. v. 24.10.2019 - 17 Sa 1038/18
Quelle: LAG Hamm, Pressemitteilung v. 25.10.2019