Arbeitsrecht -

Freizeitkiffern kann die Kündigung drohen

LAG Berlin-Brandenburg - 19 Sa 306/12 und 324/12

Was Mitarbeiter in ihrer Freizeit machen, geht den Arbeitgeber in der Regel nichts an. Doch selbst wer nur am Wochenende kifft, riskiert eine Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn der Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellt. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt, selbst wenn die Kündigung im konkreten Urteilsfall aus formalen Gründen unwirksam war.  {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was - unabhängig von den Kündigungsgründen - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung - vom 11.09.12