Arbeitsrecht -

Einrichten einer Beschwerdestelle nach dem AGG

Bei der Frage, wo und wie der Arbeitgeber die nach dem AGG einzurichtende Beschwerdestelle besetzt, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

BAG, Beschl. v. 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2008 - 9 TaBV 9/08

{DB:tt_content:2566:bodytext}

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe – z.B. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt fühlen.

Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen.

Die Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist allerdings nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich kann der Betriebsrat zwecks Einführung eines Beschwerdeverfahrens selbst initiativ werden und das Verfahren über die Einigungsstelle durchsetzen. Errichtet der Arbeitgeber jedoch eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 22.07.09