Arbeitsrecht -

Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans einen Höchstbetrag für die Abfindung vorsehen?

BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

Darum geht es:

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung verklagt. Hintergrund war, dass dem Arbeitnehmer nach den Kriterien des Sozialplanes eine wesentlich höhere Abfindung zugestanden hätte. In dem Sozialplan war aber ein für alle Arbeitnehmer unabhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit usw. geltender Höchstbetrag vereinbart worden.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Höchstbegrenzung als zulässig angenommen. Von der Höchstbegrenzung seien naturgemäß eher die älteren und länger beschäftigen Mitarbeiter betroffen. Diese wiederum würden in absehbarer Zeit ohnehin aus dem Berufsleben ausscheiden. Da die Geldleistungen im Rahmen eines Sozialplanes vor allem die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes mildern sollten, sei es sachgerecht anzunehmen, dass diese bei älteren Arbeitnehmern durch die zeitnahe Möglichkeit Altersrente zu beziehen, begrenzt seien. Daher sei auch die Abfindungshöhe allgemein begrenzbar.

Andere Beurteilung vor dem Hintergrund des AGG

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Fall vor dem Hintergrund des erst später in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anders zu beurteilen wäre. Arbeitnehmern, denen die Sozialplanabfindung auf Grund einer Höchstbetragsregelung im Sozialplan gekürzt wurde, sollten daher in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen lassen.

Quelle: RA Alexander Bredereck - Pressemitteilung vom 22.02.11