Arbeitsrecht -

Die Abmahnung und ihre Voraussetzungen

Wenn eine Abmahnung erteilt wird, erklärt der Arbeitgeber, dass er mit einem bestimmten Verhalten oder mit Ihren Leistungen unzufrieden ist.
Verbunden wird die Abmahnung mit der Androhung, dass bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Der Arbeitgeber will mit der Abmahnung regelmäßig entweder eine ernste Warnung geben oder bereits eine Kündigung vorbereiten.

Form der Abmahnung

In der Regel ist die (unter Umständen mehrmalige) Abmahnung unbedingte Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung.
Die Abmahnung kann grundsätzlich formlos erteilt werden. Aus Beweisgründen wird sie aber regelmäßig schriftlich erteilt. Sie wird in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen.
Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass der Arbeitgeber oder ein Abmahnungsberechtigter dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich die Art und Weise der beanstandeten Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten vor Augen hält und mit dem Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. In der Abmahnung muss das abgemahnte Verhalten peinlich genau beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss Ort, Datum und Zeit des abgemahnten Verhaltens konkret benennen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Abmahnung in der Lage sein, sein Fehlverhalten zu erkennen und sein Verhalten entsprechend zu ändern. Im Falle einer Schlechtleistung reicht es somit nicht aus, wenn der Arbeitgeber diese nur ganz allgemein beanstandet. Zwar existieren für den Ausspruch einer Abmahnung keinerlei Fristen, jedoch sollte die Abmahnung zeitnah auf den Verstoß erfolgen.

Folgen der Abmahnung

Mit Ausspruch der Abmahnung hat der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht für das konkrete Verhalten verzichtet. Dann kann er für denselben Sachverhalt später keine Kündigung mehr aussprechen. In Gefahr ist das Arbeitsverhältnis aber dann, wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt. Je nach Schwere des abgemahnten Verhaltens können auch mehrere Abmahnungen zum Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein. So rechtfertigt zwar ständige Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers, die auch abgemahnt wurde, grundsätzlich den Ausspruch einer Kündigung, jedoch reichen zwei- oder dreimalige Verspätungen innerhalb eines längeren Zeitraums hierzu nicht aus.
Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine feste Zeitgrenze. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend - wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes.
Eine unberechtigte Abmahnung ist unverzüglich aus der Personalakte zu nehmen.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Er kann dies auch durch Einsichtnahme in die Personalakte überprüfen.

Quelle: RA Alexander Bredereck - Pressemitteilung vom 13.03.11