Arbeitsrecht -

Bissverletzung beim Fußballspiel

OLG Koblenz, Beschlüsse v. 27.06. und 27.08.2012 - 5 U 1510/11

Trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung kann die Haftung des Arztes ausgeschlossen sein, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert. Wäre der gesundheitliche Schaden durch die richtige Zweitbehandlung verhindert worden, kann dies dazu führen, dass der erste Arzt auch bei einem groben Behandlungsfehler keinen Schadensersatz leisten muss. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschlüsse vom 27. Juni und 27. August 2012; Az.: 5 U 1510/11), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 2011 im Ergebnis bestätigt hat.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Der Kläger, ein Berufsfußballer, erlitt in einem Spiel eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem heftigen Zweikampf hatten die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie des Klägers verursacht. Der beklagte Arzt übernahm die Erstversorgung der Wunde, nähte die Verletzung und überwies den Kläger zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl dem Kläger dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Kläger lehnte ab, in der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich beim Kläger ein irreparabler Knieschaden ein, er kann seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben.

Der Kläger warf u.a. dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er u.a. Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- €, eine monatliche Rente von 200,- € und Verdienstausfall in Höhe von ca. 1,33 Millionen €. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat es einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststellen können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Berufung hat der Senat des Oberlandesgerichts diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Allerdings sah der Senat in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des Beklagten daran, dass der Kläger die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung - vom 14.09.12