Arbeitsrecht -

Beschäftigungsanspruch eines Beamten vs. Bewerbungspflicht

Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben.

Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Kläger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. DerBeschäftigungsanspruchs eines Beamten wird nicht erfüllt, indem dieser verpflichtet wird, sich zu bewerben.

Das Bestehen der Pflicht zur zur amtsangemessenen Beschäftigung hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22.06.2006 - BVerwG 2 C 26.05 ausgesprochen.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 18.09.08