Arbeitsrecht -

Beabsichtigte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

In einer Kammerverhandlung des Amtsgericht Oberhausen wurde durch Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, ob das Betriebsratsmitglied mit Migrationshintergrund gegenüber einem Kollegen, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, derart beleidigende und/oder ausländerfeindliche Äußerungen von sich gegeben hat, die u. a. den Betriebsfrieden in einem für den Arbeitgeber nicht hinnehmbaren Maße gestört haben.

Darum geht es:

Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat gem. § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung dieses Betriebsratsmitgliedes gebeten. Der Betriebsrat hat sich dazu nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erklärt. Seine
Zustimmung gilt damit als nicht erteilt. Daher hat der Arbeitgeber gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG beantragt, das Arbeitsgericht Oberhausen möge diese Zustimmung des Betriebsrates durch gerichtliche Entscheidung ersetzen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Nach Anhörung der Zeugen und Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte das betroffene Betriebsratsmitglied: Für den Fall, dass er seinen Kollegen der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gespräch am 19.11.2010 durch Wortwahl oder Verhaltensweisen beleidigt haben sollte, sei das nicht seine Absicht gewesen und es täte ihm leid. Er werde sich künftig um einen ruhigen, sachlichen Ton in Auseinandersetzungen bemühen. Dieser durch das Betriebsratsmitglied damals angegriffene Kollege war mit der abgegebenen Erklärung einverstanden.

Kündigungsrelevantes Verhalten

Die Kammer wies im Anschluss darauf hin, dass das streitgegenständliche Betragen des Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich ein kündigungsrelevantes Verhalten darstelle. Der Arbeitgeber nahm hierauf seinen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung dieses Betriebsratsmitgliedes im Einverständnis mit den anderen Beteiligten des Verfahrens zurück.

Quelle: AG Oberhausen - Pressemitteilung vom 21.02.11