Arbeitsrecht -

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2011 - 12 Sa 926/11, 12 Sa 928/11, 12 Sa 946/11, 12 Sa 982/11, 12 Sa 1079/11 und 12 Sa 1164/11

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute in sechs Berufungsverfahren entschieden, dass die von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen rechtsunwirksam sind.

Darum geht es:

Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld sah eine Dienstvereinbarung den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 vor. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 habe sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Duisburg, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Rechte der Beschäftigten aus der Dienstvereinbarung, d.h. der Kündigungsverzicht, jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam waren. Diese Rechte wurden durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahlrichtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Landesarbeitsgericht nicht angenommen. Den Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung genügte der Sachvortrag der Beklagten nicht. Hierbei hat die Kammer u.a. berücksichtigt, dass der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden war. Es reichte ebenso nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen sei, die Kreditlinie zu erhöhen.
Die Revision ist durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.

Vier weitere Verfahren sind durch Berufungsrücknahme bzw. Vergleich erledigt worden.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.11.2011