Arbeitsrecht -

Arbeitnehmereigenschaft von sog. "Non-Equity-Partnern" einer Rechtsanwalts­gesellschaft

Rechtsanwälte, die als sog. „Non-Equity-Partner, bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.

AG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2009 - 6 Ca 4447/09 und 6 Ca 4448/09{DB:tt_content:2566:bodytext}

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat das Gericht damit nicht entschieden.

Nur Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet

Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gemäß § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz den ordentlichen Gerichten, hier dem Landgericht Düsseldorf, zu.

Quelle: AG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 19.11.09