Arbeitsrecht -

Arbeitgeber Kirche: Kündigung wegen zweiter Eheschließung

Wer bei einem kirchlichen Träger beschäftigt ist, den kann eine zweite Eheschließung unter Umständen den Arbeitsplatz kosten.

ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009
LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09 (Rechtsstreit vertagt)

Darum geht es
Der Kläger ist als Chefarzt bei der Beklagten, dem kirchlichen Träger eines katholischen Krankenhauses, beschäftigt. Diese hat das seit dem 01.01.2000 bestehende Arbeitsverhältnis wegen der zweiten Eheschließung des Klägers am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

Im März 2009 leitete der Kläger betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erklärt.

Verletzung von Loyalitätspflichten

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit heute vertagt. Es geht davon aus, dass der Kläger nach den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufendem kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es aber weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zu klären sei u.a. wie lange die beklagte Kirche bereits von der eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau Kenntnis hatte.

Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens informieren.
 

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Quelle: LAG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 18.03.10