Arbeitsrecht -

Altersgrenze für Beamte rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.04.2011 - 2 A 11385/10.OVG, 2 A 10059/11.OVG, 2 A 10068/11.OVG, 2 A 10139/11.OVG, 2 A 10140/11.OVG

Das Land Rheinland-Pfalz darf die Berufung in das Beamtenverhältnis davon abhängig machen, dass Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Darum geht es:
In mehreren Verfahren hatten sich Lehrerinnen und Lehrer, die bislang im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, dagegen gewehrt, dass ihre Verbeamtung unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt worden war. Ihre Klagen, mit denen sie insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung geltend gemacht haben, wies das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Höchstaltersgrenze ist gerechtfertigt, um dem Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen nach der Pensionierung, für die das Land aufkommen muss, von einer Mindestarbeitszeit des Beamten abhängig zu machen. Dabei ermöglicht  die Altersgrenze von 45 Jahren nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich frühzeitig für den Lehrerberuf entscheidet, sondern belässt darüber hinaus einen hinreichend großen zeitlichen Spielraum für die Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese – wie etwa bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen – im öffentlichen Interesse liegen oder wo ein Härtefall besteht, erlaubt das geltende Recht zudem Ausnahmen von der Altersgrenze. Die Voraussetzungen hierfür sind in den vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfüllt.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 27.05.11