Arbeitsrecht -

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde in einigen Punkten zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert:

Drehtürklausel

Eine so genannte "Drehtürklausel" soll verhindern, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden - womöglich zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Stammbeschäftigten.

Mindestlöhne

Die Zeitarbeit erhält einen Mindestlohn. Die Tarifparteien haben folgende Sätze vereinbart, die ab 01.05.2011 gelten: für Westdeutschland 7,79 Euro, für Ostdeutschland 6,89 Euro. Da die Zeitarbeitenden in Deutschland nahezu komplett tarifgebunden sind und sie die künftigen Mindestlöhne schon heute erhalten, wird für die meisten Zeitarbeitenden am 01.05.2011 nichts Neues passieren. Lediglich einige Haustarifverträge und ab 01.05.2011 etwaige ausländische Tarifverträge können und dürften hiervon abweichen, und zwar mit niedrigeren Löhnen.

Die Änderung im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) ist insofern mit Blick auf den 1. Mai wichtig. Denn dann tritt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die acht neuen EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Zeitarbeitgeber und Gewerkschaften hatten davor gewarnt, dass ohne einen Mindestlohn Anbieter auf der Grundlage ausländischer, vor allem aber niedriger dotierter Tarifverträge in Deutschland antreten könnten.

Allgemeinverbindlichkeit

Die jetzt in Kraft getretene AÜG-Änderung ermächtigt das zuständige Ministerium, die von den Tarifparteien vorgeschlagenen Mindeststundenentgelte allgemeinverbindlich zu erklären. Sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit. Das vorgeschriebene Verfahren sieht allerdings vor, dass dafür die vorschlagenden Tarifvertragsparteien repräsentativ für die Zeitarbeit wirken müssen. Das ist zu prüfen. Auch müssen andere Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Deswegen wird der allgemeinverbindliche Mindestlohn für die Zeitarbeit voraussichtlich erst im Sommer kommen.

Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit

Den Zeitarbeitenden müssen künftig gleiche Löhne wie den Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs gezahlt werden. Zwar gelte der Grundsatz von gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit (Equal Pay) in der Zeitarbeitsbranche schon heute. Allerdings entscheiden die Tarifvertragsparteien darüber, ob sie davon abweichen wollen. Es ist somit die Aufgabe der Sozialpartner, dem Grundsatz des Equal Pay auch zu genügen. Gelangen die Sozialpartner innerhalb eines Jahres zu keiner entsprechenden Vereinbarung, so wird die Bundesregierung eine Kommission an ihrer statt hiermit beauftragen.

Die Bundesregierung sieht für die Zeitarbeitenden die jeweils günstigere Lösung vor: Liegt in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, so ist für die Entlohnung des Zeitarbeitenden der Mindestlohn in der Zeitarbeit maßgebend.

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen

Mit dem Gesetz werden weitere notwendige Regelungen der EU-Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt: Künftig ist allen Unternehmen gestattet, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung muss damit nicht gewerbsmäßig sein. Zugleich wird eine Ausnahme für die nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung geschaffen. Darüber hinaus erhalten Zeitarbeitende bessere Rechte im Einsatzunternehmen: Entleiher müssen sie künftig über freie Stellen informieren. Zudem soll das Entleihunternehmen den Zeitarbeitenden den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa der Betriebskita oder der Kantine ermöglichen.

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Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 29.04.11