Dem Wohnungseigentümer muss Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens gegeben werden, bevor eine Wohnungsentziehung erfolgen kann. Dazu ist erforderlich, dass er erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Hierzu dient die Abmahnung. Um diesen Zweck der Verhaltensbesserung bestmöglich erreichen zu können, ist das Verhalten, das beanstandet wird, in der Abmahnung präzise zu beschreiben. Auf der folgenden Seite gehen wir in unseren Fachbeiträgen genauer auf die Abmahnung bei der Wohnungsentziehung ein und stellen Ihnen sowohl Arbeitshilfen für die Rechtspraxis, als auch einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Lesen Sie jetzt mehr zur Abmahnung, mit nur einem Klick!
Die Abmahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden und muss dem Entziehungsbeschluss des betroffenen Wohnungseigentümers regelmäßig vorausgehen. Worauf es dabei konkret ankommt, erläutern wir für Sie in diesem Beitrag und gehen dabei zudem auf weitere Rechtsfragen ein, die sich im Zusammenhang mit der Abmahnung ergeben können. Klicken Sie gleich hier!
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Die Entziehungsklage wurde vom Gesetzgeber als letztes Mittel zur Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens gegenüber einem von ihm sogenannten "Störenfried" eingeführt. Als Störenfried wird hierbei ein Wohnungseigentümer angesehen, der nicht nur seine Pflichten grob verletzt, sondern böswillig ist. Um eine solche Böswilligkeit feststellen zu können, bedarf es regelmäßig einer Abmahnung. Passt der sog. Störenfried sein Verhalten trotz Beanstandung qua Abmahnung nicht entsprechend an, kann von einer derart böswilligen Gesinnung in diesem Zusammenhang ausgegangen werden und eine Wohnungsentziehung erscheint gerechtfertigt. Um Näheres zum Ablauf der Wohnentziehungsklage und über die Rolle der Abmahnung dabei, zu erfahren, klicken Sie gleich hier und lesen Sie unseren Beitrag zum Thema!
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Ein Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die Abmahnung vor einer etwaigen Wohnungsentziehung einer näheren Betrachtung bedarf, ist auch inwiefern eine Verpflichtung des Verwalters besteht, in diesem Bezug tätig zu werden. Es stellt sich also die Frage, ob und wenn ja, in welchen Fällen der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Fehlverhalten eines Wohneigentümers durch Abmahnung beanstanden muss. Dieser Beitrag befasst sich mit dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Verwalters, wobei ebenfalls auf eine etwaige Befugnis und/oder Verpflichtung des Verwalters zur Aussprache einer Abmahnung gegenüber einem die Gemeinschaft störenden Wohneigentümer eingegangen wird. Lesen Sie jetzt mehr, mit nur einem Klick!
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Strebt man die Entziehung des Wohnungseigentums eines Wohneigentümers durch Wohnentziehungsklage an, so gilt es einiges zu beachten. Um Sie als Rechtsanwalt dabei zu unterstützen, die bestmögliche rechtliche Betreuung in arbeitseffizienter Weise zu gewährleisten, stellen wir Ihnen auf dieser Seite unsere Checkliste zur Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums aus dem Bereich „Die Abmahnung bei der Wohnungsentziehung“ zur Verfügung. Klicken Sie hier!
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Gerade für in der Praxis häufig relevante Schriftsätze haben sich für den Arbeitsalltag des Rechtsanwalts entsprechende Muster bewährt. Sie sind praktisch und sparen eine Menge Arbeitszeit ein. Weil die alleinige Abmahnung im Vorfeld einer Wohnungsentziehung in vielen Fällen nicht zur Problemlösung führt, ist die Entziehungsklage ein oft verwandtes Mittel zur Rechtsdurchsetzung im Bereich des WEG. Aus diesem Grund geben wir Ihnen hier unser zur Muster zur Entziehungsklage an die Hand. Mit einem Klick geht es weiter!
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Auch im Zusammenhang mit einer Teilungserklärung gemäß § 8 WEG sollten künftig eventuell auftretende Probleme mit einzelnen Wohneigentümern bedacht werden. Es empfiehlt sich daher Klauseln mitaufzunehmen, die die Entziehung des Wohneigentums, sowie Regelungen zur Abmahnung zum Gegenstand haben. Um zu gewährleisten, dass alle wichtigen Punkte der Teilungserklärung abgedeckt sind, wie beispielsweise Regelungen zum Erfordernis einer Abmahnung im Vorfeld einer Wohnungsentziehung, haben wir das folgende Muster für Ihre Praxis als Rechtsanwalt erstellt. Klicken Sie hier!
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Der BGH urteilte hier zur Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, inwieweit eine grundsätzlich erforderliche Abmahnung wegen Unzumutbarkeit für die anderen Wohnungseigentümer unterbleiben kann. Zur Entscheidung des BGH geht es hier!
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Der BGH entschied in diesem Urteil über eine Anfechtungsklage, die gegen einen Wohnungsentziehungsbeschluss gerichtet war. Dabei war von besonderer Relevanz, ob im Rahmen der Anfechtungsklage die inhaltliche Richtigkeit der im Vorfeld des Entziehungsbeschlusses ergangenen Abmahnung zu prüfen war. Zu welchem Ergebnis der BGH hier gelangte, lesen Sie auf dieser Seite, mit nur einem Klick!
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Das OLG Hamburg hatte hier insbesondere zu dem Bestehen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zu entscheiden, einem Wohnungseigentümer wegen wiederholter Beleidigungen und persönlichen Verunglimpfungen eine Abmahnung zu erteilen und dabei für den Fall weiterer Verstöße eine Klage auf zwangsweise Entziehung des Wohnungseigentums in Aussicht zu stellen. Mit einem Klick geht es zur Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zur Abmahnung bei der Wohnungsentziehung“.
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