Die Sonderumlage ist ein Mittel für den WEG-Verwalter, außergewöhnlichen Finanzbedarf der Gemeinschaft zu decken. Ihre Erhebung kommt in verschiedenen Fällen in Betracht. Die Maßnahme der Sonderumlage sollte allerdings mit Bedacht erfolgen und kein regelmäßiges Mittel sein, um die Liquidität einer WEG sicherzustellen. Wann sie in Betracht kommt und welche Besonderheiten bei der Sonderumlage beachtet werden sollten, erläutern wir auf dieser Seite und stellen themenrelevante Rechtsprechung für Sie zur Verfügung. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG festgelegt. Der Plan hat zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten. Erfasst vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 WEG sind sowohl die regelmäßig fällig werdenden Zahlungspflichten auf den Wirtschaftsplan als auch Sonderumlagen, die als Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen werden. Eine Sonderumlage stellt dabei eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für das laufende Wirtschaftsjahr dar, die der Deckung besonderer oder unvorhergesehener Ausgaben dient. Näheres zum Verhältnis von Wirtschaftsplan und Sonderumlage im WEG erfahren Sie, mit nur einem Klick auf unseren Beitrag!
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Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen. Eine etwaige Sonderumlage ist grundsätzlich in dieser allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Dies ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall. Wie die Jahresabrechnung konkret zu erfolgen hat, sowie die Bedeutung einer erhobenen Sonderumlage im Rahmen der Jahresabrechnung, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und geben eine Vielzahl von anschaulichen Beispielen hierzu. Mit einem Klick auf unseren Beitrag lesen Sie mehr zum Thema!
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Der BGH befasste sich in seinem Urteil mit mehreren Problemfeldern im Zusammenhang mit einer Sonderumlage im Bereich des WEG. Diese betrafen die Erhebung einer Sonderumlage qua Beschluss der Eigentümerversammlung vor einem Eigentumswechsel, die Haftung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, sowie auch die Fälligkeit der anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage mit Abruf durch den Verwalter. Die Entscheidung des BGH finden Sie auf der folgenden Seite, mit einem Klick!
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Das FG Niedersachsen hatte über einen Fall zu urteilen, in welchem sich einerseits die Frage stellte, inwiefern Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Verwalter für die Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Beträge verausgabt und andererseits, ob es sich bei Sonderumlagen ebenfalls um Instandhaltungsrückstellungen im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG handelt, für die eine gleichlaufende Beurteilung stattzufinden hat. Zu welchem Ergebnis das FG Niedersachsen gelangte, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Das BayObLG hatte hier insbesondere zu der Rechtsfrage Beschluss zu fassen, ob ein Eigentümerbeschluss, der die Erhebung einer Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers anordnet, die entsprechenden Rückstände im Einzelnen zu bezeichnen braucht. Wie das BayObLG insofern entschied, erfahren Sie mit nur einem Klick!
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Das OLG Celle fasste Beschluss zur Problematik der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Zusammenhang mit der Erhebung einer Sonderumlage. Konkret streitig war dabei, ob die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung eines Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs- und Teileigentum regelmäßig den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Die Entscheidung des OLG Celle haben wir auf der nachfolgenden Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Gegenstand des Rechtsstreits, den das KG Berlin hier zu entscheiden hatte, war unter anderem, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers die Wahl hat, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder aber eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, sodass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird. Zu welchem Ergebnis das KG Berlin gelangte lesen Sie hier in unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Sonderumlage im WEG“!
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In dem vom BayObLG zu entscheidenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob die Zahlungspflicht über den Gesamtbetrag einer Sonderumlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer zwangsläufig einen Eigentümerbeschluss voraussetzt. Wie sich das BayObLG hierzu verhielt und von welchen Erwägungen es sich leiten ließ, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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Das BayObLG fasste Beschluss zu einem Sachverhalt, in welchem fraglich war, welche Auswirkungen es auf die Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage, beziehungsweise die Beitragsverteilung der Sonderumlage hat, wenn der entsprechende Eigentümerbeschluss ohne Angabe eines Verteilungsschlüssels erfolgte. Die Entscheidung des BayObLG aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Sonderumlage im WEG“ finden Sie hier, mit nur einem Klick!
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