Als Hausgeld oder auch Wohngeld werden die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer an den Verwalter der Wohnanlage zahlen müssen. Es ist also eine Art Nebenkosten-Vorauszahlung für den Eigentümer. Dabei wird das Hausgeld, beziehungsweise Wohngeld nicht an den Verwalter, sondern an den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt. Nähere Informationen zu Hausgeld und Wohngeld im Wohnungseigentumsrecht finden Sie in unseren Fachbeiträgen. Außerdem halten wir auf der nachfolgenden Seite sowohl ein praktisches Muster für eine Klage auf Zahlung von rückständigem Wohngeld als Arbeitshilfe, als auch einige ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu Hausgeld und Wohngeld für Sie bereit! Klicken Sie hier!
Hausgeld und Wohngeld gewinnen gerade im Rahmen der Zwangsverwaltung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wohnungseigentümer, wie auch sein betreuender Rechtsanwalt sollten insoweit einiges beachten. Sofern beispielsweise ein lediglich werdender Wohnungseigentümer Hausgeld schuldet, kann der Verband der Wohnungseigentümer die Zwangsverwaltung nicht beantragen, weil es an einem im Grundbuch eingetragenen Recht fehlt, das gem. § 147 ZVG Voraussetzung einer Zwangsverwaltung gegen den nur eigenbesitzenden, aber noch nicht als Eigentümer eingetragenen Schuldner ist. Weiteres zu Hausgeld und Wohngeld bei der Zwangsverwaltung lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Sinn und Zweck des Wirtschaftsplans ist es vornehmlich, für eine laufende Kostendeckung sorgen. In dem daraus abgeleiteten Beschluss müssen Hausgeld- beziehungsweise Wohngeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen. Welchen Gesichtspunkten Sie als Rechtsanwalt insofern besondere Aufmerksamkeit schenken sollten, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und geben Ihnen hierzu Beispiele zur Veranschaulichung. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu lesen!
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Weil das Wohnungseigentum nach § 864 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterfällt, gehört es damit ebenfalls zur Insolvenzmasse. Somit fallen auch etwaige Sondernutzungsrechte in die Insolvenzmasse. Genauso gehören aber auch Forderungen, wie etwa Abrechnungsguthaben, Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Hausgeld-, beziehungsweise Wohngeldzahlungen oder Erstattungsansprüche des insolventen Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, zur Masse. Auf das Wichtigste zum Thema Wohnungseigentum in der Insolvenz, wie auch der Bedeutung von Hausgeld und Wohngeld in diesem Zusammenhang gehen wir in diesem Beitrag ein. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr!
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Genauso wie die Zahlung von Hausgeld, beziehungsweise Wohngeld ein standardmäßiges Verfahren im Wohnungseigentumsrecht darstellt, so trifft dies auch auf die klageweise Geltendmachung von rückständigem Hausgeld/Wohngeld zu. Gerade deswegen ist es aus Gründen der Zeiteffizienz einem jeden im Wohnungseigentumsrecht tätigen Rechtsanwalt anzuraten ein entsprechendes Muster für die Klage auf Zahlung von rückständigem Hausgeld/Wohngeld vorzuhalten. Um Ihnen das Erstellen eines solchen Musters abzunehmen, stellen wir Ihnen auf dieser Seite unser „Muster für eine Klage auf Zahlung von rückständigem Hausgeld/Wohngeld“ zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier!
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Unter anderem hatte der BGH in seinem Beschluss darüber zu entscheiden, ob dann, wenn mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld/Wohngeld zu bezahlen. Zu welchem Ergebnis der BGH kam, lesen Sie hier, mit nur einem Klick!
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Das OLG Düsseldorf fasste hier Beschluss zur Reichweite einer dem Verwalter durch Eigentümerbeschluss übertragenen, gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld, sowie zu der (Un-)Wirksamkeit eines unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschlusses, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie auf der nächsten Seite!
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Gegenstand dieses Beschlusses des OLG Düsseldorf war die im Hinblick auf die Tilgungswirkung zu treffende Beurteilung einer Überweisung des von einem Wohnungseigentümer geschuldeten Hausgeldes/Wohngeldes auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und der darauffolgenden Rücküberweisung durch den Verwalter mit der Bemerkung, dass die Zahlung auf das "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe. Wie das OLG Düsseldorf sich hierzu verhielt, erfahren Sie, mit nur einem Klick!
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Das OLG Köln hatte hier darüber zu befinden, ob der Anspruch auf rückständige Hausgeld-, beziehungsweise Wohngeldzahlungen aus dem Wirtschaftsplan erlischt, wenn nachträglich die Jahresabrechnung vorliegt oder welche Auswirkungen die nachträglich vorliegende Jahresabrechnung ansonsten haben kann. Zum Beschluss des OLG Köln geht es gleich hier!
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Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Beschluss zu der Frage zu verhalten, ob die Abänderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des Hausgeldes/Wohngeldes durch bloßen Mehrheitsbeschluss unwirksam wird oder aber wirksam bleibt. Zu welchem Ergebnis das OLG Düsseldorf hierbei gelangte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite!
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In dem hier durch den BGH erlassenen Versäumnisurteil ging es inhaltlich insbesondere darum, ob die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeld-, beziehungsweise Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden sind, wenn von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben wird. Das Urteil des BGH haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Das OLG Brandenburg hatte in seinem Beschluss zur Wohngeldvorschussplicht der Wohnungseigentümer aufgrund beschlossenem Wirtschaftsplan zu entscheiden. Konkret war dabei unter anderem zu beantworten, inwiefern durch den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer der vom Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan gemäß §§ 21 Abs. 3, 28 Abs. 5 WEG wirksam wird und damit für die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Zahlung entsprechender Vorschüsse auf das Wohngeld entsteht. Die Entscheidung des OLG Brandenburg aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Hausgeld und Wohngeld im WEG“ finden Sie auf dieser Seite, mit einem Klick!
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