Deutsche Staatsbürger haben im Zuge der öffentlichen Wohnraumförderung der Bundesländer die Möglichkeit, Unterstützung bei der Miete beziehungsweise eine geförderte Mietwohnung zu erhalten. Dafür müssen Mieter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sind diese jedoch erfüllt, so erhalten Mieter einen Wohnungsberechtigungsschein. Dieser gilt als behördlicher Nachweis und kann direkt bei der Bewerbung auf Sozialwohnungen bei den Vermietern eingereicht werden.
Auf dieser Seite haben wir für Sie zahlreiche wichtige Informationen zu dem Thema Wohnberechtigungsschein zusammengestellt: Fachbeiträge, Gesetzestext sowie ein relevantes Urteil zumThema.
Anders als bei der Vermietung preisfreien Wohnraums darf der Vermieter von nach dem WoFG geförderten Wohnraum wegen der mit der Förderung verbundenen Belegungsbindung nur an solche Mieter vermieten, die ihre Berechtigung nach § 27 WoFG durch Vorlage eines sogenannten Wohnberechtigungsscheins nachgewiesen haben. Der Vermieter unterliegt insoweit einem mittelbaren Abschlusszwang.
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Nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG ist der Vermieter berechtigt, die geförderte Wohnung selbst zu nutzen, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist nach § 27 Abs. 7 Satz 2 WoFG zu erteilen, wenn der Vermieter und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen.
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Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
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Dieses Urteil behandelt die Anforderungen an die rechtliche Koppelung eines Mietvertrages und eines Betreuungsvertrages dowie die Möglichkeit der Verletzung von Pflichten aus einem Mietvertrag durch Kündigung des gleichzeitig abgeschlossenen Betreuungsvertrages.
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