Beim Wiedereintritt in die Beweisaufnahme herrscht teilweise Unklarheit: Fragen wie „In welchen Fällen liegt überhaupt ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor?“, „Welche (Revisions-) Rechtsfolgen hat der Wiedereintritt?" oder „Wie verhält es sich mit mehreren Angeklagten?“ stellen sich viele Verteidiger. Die folgende Seite beantwortet die aufgeworfenen und weitere Fragen und bietet Ihnen hilfreiche und effektive Musteranträge, mit denen Sie Zeit sparen und Ihren Arbeitsalltag erleichtern können. Außerdem stellen wir Ihnen kompakt die relevante Rechtsprechung vor. Hier finden Sie zuverlässig alles, was Sie zum Wiedereintritt in die Beweisaufnahme als Verteidiger wissen müssen und brauchen!
„Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen verloren“. Was liegt dieser Entscheidung zugrunde? Den ganzen Beschluss des BGH vom 20.09.2017 finden Sie hier!
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Werden nach Abschluss der Beweisaufnahme Prozesshandlungen vorgenommen, ist es teilweise problematisch, ob hierin ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zu erblicken ist oder nicht. Über folgende Situationen sollten Sie Bescheid wissen:
förmlicher Wiedereintritt in die Beweisaufnahme durch das Gericht
konkludenter/faktischer Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Hilfsbeweisantrag
Nachfragen des Gerichts
Beschlüsse nach Schluss der Beweisaufnahme
Alle relevanten Fallgruppen des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme haben wir in unserem Fachbeitrag umfassend für Sie dargestellt. Hier finden Sie nebst Rechtsprechung auf einen Blick alle Informationen, die Sie als Anwalt brauchen!
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Erklärt das Gericht ausdrücklich den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, nimmt das erkennende Gericht der Revisionsinstanz zugleich die Heilungsmöglichkeit. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, auf eine ausdrückliche Erklärung des Gerichts in den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme hinzuwirken, um mit der entsprechenden Revisionsrüge schnell und einfach durchzudringen. Unser Muster für einen Antrag auf formellen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ist Ihnen eine effektive Arbeitshilfe und spart wertvolle Zeit. Klicken Sie hier!
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Rechtsfolge des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme ist, dass die in § 258 StPO normierten Worterteilungen zwingend wiederholt werden müssen. Nicht nur dem Angeklagten, sondern auch den gesetzlichen Vertretern im Jugendstrafverfahren steht damit die erneute Erteilung des letzten Wortes zu. Für Sie als Verteidiger besonders relevant sind die auf einer Verletzung dieser Rechte basierenden Revisionsgründe. Unser Fachbeitrag enthält alle Informationen über die Rechtsfolgen des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme und klärt Sie umfassend über revisionsrechtliche Folgen auf. Lesen Sie weiter!
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Gibt es mehrere Angeklagte, stellt sich die Frage, ob sich ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur auf den Angeklagten bezieht, den die Verfahrenshandlung betrifft oder ob es sich um eine einheitliche Prozesshandlung des Gerichts handelt, die für und gegen alle Angeklagten Rechtswirkungen entfaltet. Eine kompakte Übersicht über die praxisrelevante Rechtsprechung der Kasuistik finden Sie hier!
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Liegt ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor, wenn nach Schluss der Beweisaufnahme zu Haftfragen Stellung bezogen wird? Ist dies bei Entscheidungen zur Haftfrage der Fall, oder vielleicht schon durch Erörterung der Haftgründe?
Die Kenntnis der (aktuellen Rechtsprechung) zu Fragen rund um den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme bei Haftfragen ist für eine sachgerechte Verteidigung unumgänglich. Hier finden Sie auf einen Blick die aktuelle Rechtsprechung und alle weiteren Informationen, die Sie als Anwalt brauchen!
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