Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilanträgen von Nutzern von auf einem Campingplatz gelegenen Wochenendhäusern stattgegeben. Die Bauaufsichtsbehörde hatte aufgrund von Abstandsregeln zum Brandschutz Beseitigungsverfügungen erlassen. Die Anordnungen waren nach dem Gericht aber nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei vorrangig die Betreiberin des Campingplatzes heranzuziehen.
Darum geht es
Das Campingplatzgelände mit über 200 Dauerplätzen steht im Eigentum der Ortsgemeinde Morbach und ist an eine Betreiberin verpachtet.
Über 100 Kleinwochenendhäuser stehen in einem Abstand von deutlich unter 5 Metern zueinander und halten damit nach Auffassung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich den von der Camping- und Wochenendplatzverordnung brandschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstand nicht ein.
Ein von der Ortsgemeinde beauftragter Brandschutzsachverständiger erstellte ein Brandschutzkonzept und stellte darin von Bebauung freizuhaltende Flächen dar.
In der Folge erließ der Landkreis gegenüber den Nutzern von Kleinwochenendhäusern, die diese Flächen nicht einhalten, Verfügungen, mit denen diese dazu aufgefordert wurden, alle baulichen Anlagen aus einem Bereich von 2,50 m Abstand bis zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen zu beseitigen.
Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und stellten die streitgegenständlichen Eilanträge.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilanträgen stattgegeben. Demnach fällt die im Eilverfahren vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Antragsgegners aus.
Die Beseitigungsverfügungen - so wie sie ausgesprochen worden sind - seien erkennbar rechtswidrig und die Widersprüche der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolgreich.
Die angefochtenen Verfügungen sind demnach inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch, dass ein Abstand von 2,50 m zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen freizuhalten ist, sei nicht hinreichend konkret.
Insbesondere die Reichweite des Zusatzes „bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen“ bleibe - auch nach im gerichtlichen Verfahren seitens des Antragsgegners nachgeschobenen Erklärungen - unklar. Es verblieben Unsicherheiten darüber, inwieweit der jeweilige Aufstellplatz von Bebauung freizuhalten sei, was die Verfügungen rechtswidrig mache.
Selbst bei Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit, verbliebe es bei der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügungen, da diese jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.
Ausweislich des Brandschutzkonzepts des Sachverständigen könnten ein fehlender Grenzabstand und eine Unterschreitung des Mindestabstands auch durch Brandwände kompensiert werden.
Soweit der Antragsgegner ausführe, dies gehe mit zu hohen Kosten einher, könne die Errichtung von Brandwänden für einzelne Nutzer dennoch ein milderes Mittel darstellen, als die Beseitigung der Anlage. Jedenfalls hätte der Antragsgegner insoweit eine Wahlmöglichkeit vorsehen müssen.
Unabhängig davon seien die angefochtenen Verfügungen aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Die Gestaltung eines Campingplatzes entsprechend den Vorgaben der Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung obliege in erster Linie dessen Betreiber.
Vorliegend sei die Betreiberin des Campingplatzes offensichtlich über Jahre hinweg ihren bauordnungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, sodass sie nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin sei und nur ihre Inanspruchnahme zur effektiven Beseitigung der insgesamt ungeordneten Verhältnisse auf dem Campingplatz führen könne.
Von daher wäre es geboten, dieser aufzugeben, für die Einhaltung der brandschutzrechtlich geforderten Abstände Sorge zu tragen. Die unmittelbare Inanspruchnahme der einzelnen Nutzer laufe daher den Grundsätzen einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr zuwider.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschl. v. 07.09.2023 - 5 L 3812/23.TR (u.a.)