Wer trägt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch Sonneneinstrahlung verblichen ist? Diese Frage hat das Landgericht Koblenz entschieden. Demnach trifft den Parkenden, die Verantwortung für die weiterbestehende Erkennbarkeit des Stempels zu sorgen. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwendet.
Darum geht es
Der Kläger ist berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Im Jahr 2020 erhielt er zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B., der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte.
Am 07.07.2021 stellte der Kläger sein Auto am Bahnhof in K. auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis erkennbar.
Wegen des fehlenden Stempels ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür Kosten in Höhe von 259,94 € in Rechnung.
Der Kläger vertrat im Prozess die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen und seine Anwaltskosten übernehmen. Sie habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt.
Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Daher sei die Beklagte für das Geschehen verantwortlich.
Diese verweigerte die Kostenübernahme. Sie argumentierte, der Parkausweis sei bei Übergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Es sei eigens beschaffte, angeblich lichtbeständige Stempelfarbe verwendet worden.
Wenn der Kläger den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe und dadurch der Stempel verschwunden sei, habe er sich rechtzeitig um eine Erneuerung kümmern müssen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung B. zeigte es sich überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt war.
Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war.
Die Behörde müsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es stelle – so das Gericht weiter – keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende.
Der Kläger habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt.
Und spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K. im April 2021 sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Auch wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens müsse der Kläger in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen.
Landgericht Koblenz, Urt. v. 04.07.2022 - 1 O 328/21
Landgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 04.08.2022