Eine aufgetragene Arbeit gegen Entgelt zu verrichten, begründet für sich allein noch keine Arbeitnehmerposition. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt.
Wie wird die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers definiert?
Wo ist sie gesetzlich geregelt und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an sie?
Welchen Rechtsschutz haben Beschäftigte, die mangels Weisungsgebundenheit keinen Arbeitnehmerstatus aufweisen?
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Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die persönliche Abhängigkeit ist hierbei streng von der rein wirtschaftlichen Abhängigkeit abzugrenzen. Letztere trifft regelmäßig auch auf Selbstständige zu.
Die den Arbeitnehmerstatus begründende persönliche Abhängigkeit richtet sich gemäß § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB u.a. nach „der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit“. Hierbei sind die Fremdbestimmtheit von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung maßgeblich.
Lesen Sie den nachfolgenden Beitrag, wenn Sie erfahren möchten, welche Bedingungen die Rechtsprechung an die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers stellt!
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Das Kündigungsschutzgesetz kommt gemäß § 1 KSchG nur Arbeitnehmern i.S.d. allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition, also denjenigen, die weisungsgebunden im Dienst eines anderen verpflichtet sind, zugute.
Unser Beitrag erläutert Ihnen die kündigungsspezifische Relevanz der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers!
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Arbeitnehmer mit Führungsposition sollten sich in Zurückhaltung üben, sobald sich ihnen die schmeichelhafte Position des Geschäftsführers bietet. Wenngleich hiermit ggf. finanzielle Vorteile und ein attraktiver Partner-Titel einhergehen, so kann der Arbeitgeber es sich zunutze machen, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzrechte einbüßt und lediglich über den Dienstvertrag gekündigt werden kann.
Lesen Sie die gesamte Besprechung zum LAG-Urteil, wenn Sie mehr über die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und die mit ihrem Verlust einhergehenden Risiken wissen wollen!
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Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte sind keine Arbeitnehmer, da ihnen die Weisungsgebundenheit fehlt.
Anstelle des somit nicht einschlägigen KSchG enthält das Heimarbeitsgesetz (HAG) für Heimarbeiter und diesen gleichgestellten Personen spezifische Kündigungsschutzregelungen.
Erfahren Sie anschließend mehr über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Kündigungsschutz des HAG und des KSchG!
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