Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 zur WEG Reform Stellung genommen. Die Länderkammer schlägt einige wenige Ergänzungen zum Gesetzentwurf vor – Konfliktpotenzial scheint die Stellungnahme damit nicht zu haben.
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Das sind die wichtigsten Empfehlungen der Ausschüsse
Der Bundesrat empfiehlt, folgende Punkte im Gesetzentwurf zu ergänzen:
- Es sollen verbindliche Vorgaben für die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie von Schutzrohren für Elektrokabel gemacht werden
- Änderungen in § 7 Absatz 2 WEG-E und in § 3 Absatz 2 WGV-E: Dort sind jeweils die Wörter „sind jedoch ausdrücklich einzutragen“ durch die Wörter „bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung“ zu ersetzen, um die Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen weiter zu erhöhen.
- Dem § 18 Absatz 4 WEF-E soll folgender Satz angefügt werden: „Soweit die Einsicht personenbezogene Daten betrifft, besteht der Anspruch nach Satz 1 nicht, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, überwiegen.“ Hierdurch soll eine Interessenabwägung im Namen der Rechtssicherheit und -Klarheit verankert werden.
- Der Bundesrat bittet außerdem im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG konkretisiert und eingeschränkt werden könnte. Sinnvoll erscheint es, die möglichen Sanktionsformen sowohl nach Art als auch Höhe zu beschränken, um Rechtssicherheit zu schaffen und der Gefahr missbräuchlicher Vertragsstrafen vorzubeugen.
- Auch Mieter sollen nach § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität erhalten
- Der Bundesrat möchte desweiteren die geplante Ergänzung zu der Anmerkung Nummer 14160 der Anlage 1 des GNotKG zur Überprüfung stellen. Die geplante Beschränkung der Gebühr auf 100 Euro im Falle der Eintragung der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG sei nicht nötig und zudem die Summe zu niedrig
Die Ausschüsse hatten zuvor noch folgende weitere Ergänzung angeregt, die sich aber in der BR-Stellungnahme nicht wiedergefunden hat:
- Ergänzung der Vorschrift § 555b BGB: Um künftig die Ertüchtigung der Mietsache über das bloße Installieren eines Ladegeräts hinaus rechtlich abzusichern, bedarf es einer gesetzlich Erwähnung im Katalog der Modernisierungsmaßnahmen. Dies kann gleichermaßen die Steigerung der Leistungsfähigkeit („Ertüchtigung“) des Hausanschlusses betreffen, wie auch dessen Flexibilisierung („Steuerbarkeit“) und Fähigkeit, mit Belangen der Energieversorgungssicherheit im Wege eines qualifizierten Lastmanagements zu korrespondieren („Netzdienlichkeit“).