Der Erfolg der Klage hängt davon ab, dass der richtige Kläger einen ihm zustehenden Anspruch gegen die richtige beklagte Partei erhebt. Es kann herausfordernd sein, die richtigen Parteien eines Prozesses zu finden: Wer ist Inhaber des Anspruchs und wer kann ihn im Prozess geltend machen? Zwischen einem Wohnungseigentümer, der Gemeinschaft und dem Verwalter als Partei muss klar unterschieden werden. Dies kann nicht oft genug betont werden, zumal sich die Rechtslage infolge des WEMoG teilweise grundlegend geändert hat. Die Situation wird noch dadurch verkompliziertm dass nicht immer der Rechteinhaber befugt ist, die ihm zustehenden Rechts auch im Prozess geltend zu machen.
Diese Themenseite setzt ihren Fokus speziell auf tiefergehende Informationen über die einzelnen Parteien des WEG-Prozesses. Zusätzlich erhalten Sie viele hilfreiche Praxishinweise und ein beispielhaftes Musterdokument, das Sie für die eigene Anwaltspraxis verwenden können. Wenn Sie die Besonderheiten der Parteien im WEG-Prozess verinnerlicht haben, können Ihren Mandanten den idealen Rechtsbeistand leisten!
Partei ist, wer selbst vor Gericht Rechtsschutz begehrt oder gegen den um Rechtsschutz ersucht wird. Die "parteibezogenen" Sachurteilsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Sachbefugnis) haben in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten große Bedeutung. Daher haben wir diese Zulässigkeitsvoraussetzungen in unserem Fachbeitrag noch einmal kurz und knapp für Sie aufbereitet!
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Wohnungseigentümer sind als natürliche Personen rechts- und damit parteifähig. Probleme ergeben sich bei der Vertretung im Prozess und der Frage, ob auch nach neuem Recht der Verwalter einzelne Wohnungseigentümer vertreten kann. Im Rahmen der Prozessführungsbefugnis stellt sich die Frage, ob der einzelne Eigentümer Ansprüche wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums einklagen kann - dabei sind insbesondere sog. "Mischfälle" interessant, bei denen sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum beeinträchtigt sind.
Lesen Sie alles zu dem Wohnungseigentümer als Partei online in unserem Handbuch zum WEG-Prozess. Dort geben unsere Autoren Ihnen wertvolle Praxistipps mit an die Hand - abgeleitet aus der aktuellen Rechtsprechung!
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist seit der WEG-Reform von 2020 uneingeschränkt rechts- und damit parteifähig (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG). Probleme ergeben sich im WEG-Prozess zunächst bei der Vertretung: Ist es ratsam, dass der Verwalter selbst die Vertretung übernimmt? Wie sieht es bei einer verwalterlosen Gemeinschaft aus? Wie verhält es sich in Rechtsstreiten gegenüber dem Verwalter?
Antworten auf all diese Fragen, sowie einen Überblick zu der Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei im WEG-Prozess (samt Beipielsfällen und Praxistipps) finden Sie in unserem Fachbeitrag!
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Mit dem WEMoG hat sich die Stellung des Verwalters erheblich geändert. Welche Auswirkungen das auf die Beteiligung des Verwalters als Partei im WEG-Prozess hat, lesen Sie hier!
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In der Regel darf der materiellrechtliche Inhaber eines Rechts über dieses prozessieren und ist prozessführungsbefugt. Dagegen handelt als Prozessstandschafter, wer im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend macht. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren besteht in einigen Fällen ein praktisches Bedürfnis, fremde Rechts im eigenen Namen wahrzunehmen, dann ist eine gewillkürte Prozessstandschaft zu prüfen. Aber insb. mit § 9a Abs. 2 WEG besteht seit der WEG-Reform ein prominenter Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft.
In unserem Handbuch zum WEG-Recht erfahren Sie alles Wissenswerte über die Prozessstandschaft im WEG-Prozess für Ihre Beratungspraxis!
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Hier finden Sie fünf Musterdokumente zu Klageschriften im WEG-Recht! Sie können dort für verschiedene Konstellationen sehen, wie die Parteien jeweils bezeichnet werden sollten. Alle Muster können Sie ganz einfach online downloaden!
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Für Wohnungseigentümer kann es vorteilhaft sein, auf einen Rechtsstreit einwirken zu können, an dem sie nicht als Parteien beteiligt sind. Als Einwirkungsmöglichkeiten kommt zunächst der Streitbeitritt als Nebenintervention in Betracht. Weitere Einwirkungsmöglichkeiten und deren Sinnhaftigkeit im Einzelfall, stellen wir Ihnen in unserem Handbuch zum WEG-Recht vor. Dort gehen wir auch auf die Kosten der jeweiligen Möglichkeiten ein und geben Ihnen viele Praxistipps mit an die Hand!
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