Mit dem WEMoG hat der Gesetzgeber die besonderen Verfahrensvorschriften der Beschlussklagen in den §§ 44, 45 WEG zusammengefasst. Der Beschluss ist die zentrale Handlungsform, um Verwaltungsentscheidungen zu treffen, etwa in der Versammlung der Wohnungseigentümer. Von elementarer Bedeutung ist für den einzelnen Wohnungseigentümer, gegen fehlerhafte Beschlüsse gerichtlich vorgehen zu können. Ebenso wichtig ist es, Rechtsschutz erlangen zu können, sofern eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. §§ 44, 45 WEG regeln die praktisch enorm bedeutsamen Beschlussklagen.
Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den Beschlussklagen: Was hat sich gegenüber den §§ 46, 47, 48 WEG a.F. geändert? Welche Klagen sind erfasst? Welche prozessualen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten? Schließlich geben wir Ihnen zur Vereinfachung Ihrer Arbeit eine Checkliste und eine Muster-Klage mit an die Hand!
In § 44 Abs. 1 WEG sind Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage unter dem gemeinsamen Oberbegriff "Beschlussklagen" legaldefiniert. Aber kann diese Aufzählung als abschließend verstanden werden? Die Genese des WEMoG lässt zwar nicht erkennen, ob der Gesetzgeber bedacht hat, dass noch andere Klagemöglichkeiten bestehen, die nach einer einheitlichen Sachentscheidung verlangen. Allerdings zeigt ein Blick in die Praxis dieses Bedürfnis durchaus!
Welche weiteren Klagearten somit unter den § 44 WEG fallen könnten und wo jedenfalls eine Grenze zu ziehen ist, haben wir für Sie in unserem Handbuch zum WEG-Recht zusammengefasst!
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Kläger und ihre Rechtsanwälte müssen sich umstellen: Nach der Neufassung des WEG durch das WEMoG ist nur noch ein Wohnungseigentümer befugt, eine Klage zu erheben. Zu richten ist die Klage ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Rahmen einer Nebenintervention kann jeder Wohnungseigentümer einem Beschlussklageprozess sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite beitreten; schwieriger ist diese Frage für den Verwalter.
Welche Fehler Sie bei der Abfassung der Klageschrift nach der neuen Rechtslage unbedingt vermeiden müssen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag! Dort finden Sie auch ausführliche Informationen zu der Nebenintervention.
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§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG verpflichtet nach seinem Wortlaut den Verwalter, den Wohnungseigentümer die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekanntzumachen; es handelt sich aber systematisch um eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wie der Verwalter die Klageerhebung bekanntmacht, hängt vom Einzelfall ab - Praxistipps dazu zeigen wir Ihnen in unserem Fachbeitrag auf! Dort gehen wie außerdem auf die Bekanntmachung in verwalterlosen Gemeinschaften ein.
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Es ist möglich, dass Wohnungseigentümer unabhängig voneinander Beschlussklagen erheben. § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG ordnet die Verbindung solcher zunächst in getrennten Verfahren geführten Beschlussklagen an. Lesen Sie in unserem Fachbeitrag alles zum Verfahren der Verbindung und dem Anwendungsbereich der Norm!
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Parteien eines Beschlussklageverfahrens sind der klagende Wohnungseigentümer und die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die (subjektive) Rechtskraft wirkt zunächst nur zwischen diesen Parteien. § 44 Abs. 3 WEG normiert darüber hinaus aber eine ausdrückliche Rechtskrafterstreckung. Was Sie bei dieser Neuregelung beachten müssen, lesen Sie in unserem Handbuch zum WEG-Recht!
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Der neu in das WEG aufgenommene § 44 Abs. 4 WEG begrenzt bei Beschlussklagen den Kostenerstattungsanspruch auf Beklagtenseite beigetretener Streithelfer. Welchen praktischen Anwendungsbereich die Norm hat und welche Fehler Sie bei Anwendung dieser Neuregelung unbedingt vermeiden müssen, zeigen wir Ihnen ausführlich in unserem Fachbeitrag!
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In der täglichen Arbeit werden Sie als Rechtsanwalt sich selten mit den prozessualen Einzelheiten auseinandersetzen. Für das Verständnis der Beschlussmängelklagen ist die genaue Differenzierung aber wichtig - und wenn es drauf ankommt, zählt auch in Ihrer praktischen Arbeit jedes Detail! In unserem Handbuch zum WEG-Recht finden Sie daher ausführliche Informationen zu prozessualen Einzelheiten bei Beschlussmängelklagen:
- Klagebefugnis;
- Rechtsschutzbedürfnis;
- Anfechtungsbefugnis;
- Klageerhebungs- und Klagebegründungsfrist;
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- Streitgenossenschaft;
- Vertretungdmacht des Verwalters;
- uvm.
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Einen guten Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte für die gerichtliche Beschlussanfechtung bietet diese Checkliste, die Sie direkt online downloaden können!
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§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG normiert die Beschlussersetzungsklage. Das Gericht kann hiermit auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen. Im Gegensatz zu § 21 Abs. 8 WEG a.F. ist die Beschlussersetzungsklage nach der neuen Rechtslage aber wohl nicht mehr auf Vereinbarungen anwendbar. Auch die flankierende kostenrechtliche Regelung nach § 49 Abs. 1 WEG a.F. ist entfallen. Was die Änderungen für ihre Praxis bedeuten, lesen Sie hier!
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Von einem Negativbeschluss spricht man, wenn sie die Beschlussfassung in der Ablehung eines Antrags erschöpft. Er entfaltet keine Sperr- oder Bindungswirkung.
Wie die Anfechtung eines Negativbeschlusses - verbunden mit einem Verpflichtungsantrag - formuliert werden könnte, lesen Sie in unserem praktischen Muster. Einfach hier downloaden und mit Ihrem Textverarbeitungsprogramm anpassen!
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