Auch wenn zunächst alle Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung gegeben sind, können sich in der Folge Sachverhalte ergeben, die die Zwangsvollstreckung insgesamt, aus einzelnen Vollstreckungstiteln, hinsichtlich bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf einzelne Gegenstände beschränken oder gänzlich verbieten. Die verschiedenen Regelungen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer jeweiligen Voraussetzungen, sondern auch in Bezug auf ihre Folgen und insbesondere die Frage, ob die gegebene Beschränkung von Amts wegen beachtet werden muss oder ob der Schuldner entsprechende Einreden erheben muss. Mithilfe unserer Fachbeiträge behalten Sie jedoch den Überblick über alle Vollstreckungshindernisse, die Ihnen in ihrem beruflichen Alltag begegnen können.
Nach § 775 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn einer der in § 775 Nr. 1-5 ZPO genannten Gründe vorliegt. Darüber hinaus sind nach § 776 ZPO in den Fällen des § 775 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO zugleich die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der maßgebenden Entscheidung ausgebracht wurden, aufzuheben, soweit sie noch nicht abgeschlossen sind. Lesen Sie unseren Fachbeitrag und erfahren Sie alle wichtigen Infos zu den Vollstreckungshindernissen die sich aus §775 ZPO ergeben können.
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Gläubiger und Schuldner können prinzipiell Vollstreckungsvereinbarungen treffen, die eine Abweichung von den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder der gesetzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten beinhalten. Auch diese Vereinbarungen können ein Vollstreckungshinderniss darstellen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass nicht jede Vereinbarung wirksam ist. Erfahren Sie in unserem Fachbeitrag daher, welche Vollstreckungsvereinbarungen zulässig sind. Zudem bietet Ihnen unser Fachbeitrag ein praktisches Muster zum Antrag auf Aufhebung eines Überweisungsbeschlusses aufgrund einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung.
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Das Insolvenzgericht kann gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO zur Sicherung der Masse Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 13 VerglO, die einen dem § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vergleichbaren Anwendungsbereich umfasste, beschränkt sich die Möglichkeit der Einstellung bzw. Untersagung nicht auf einzelne Vollstreckungsmaßnahmen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zu den Vollstreckungshindernissen im Eröffnungsverfahren.
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Wird dem Schuldner im Schlusstermin die Restschuldbefreiung angekündigt und werden damit die Wirkungen der sogenannten Wohlverhaltensphase ausgelöst, so besteht auf deren Dauer ein Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO). Sie dürfen weder in das Arbeitseinkommen noch in sonstiges Vermögen des Schuldners vollstrecken. Klicken Sie hier und erfahren Sie alle wichtigen Infos zu dem Vollstreckungshindernissen während der Wohlverhaltensphase.
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