Das Thema der Videoüberwachung ist in der Öffentlichkeit sehr umstritten. Grundsätzlich argumentieren Befürworter mit dem Sicherheitsaspekt, wohingegen Gegner häufig um Ihre Privatsphäre besorgt sind.
Wichtig ist, dass die Videoüberwachung gesetzeskonform installiert und betrieben wird. Dabei gibt es einige gesetzliche Grundlagen. Unter anderem kommen hier das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, die Datenschutz-Grundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz ins Spiel.
Bei der Installation solcher Systeme im Privatbereich müssen insbesondere zwei Voraussetzungen geprüft werden. Dabei handelt es sich zuallererst um die Rechtmäßigkeit sowie um die Verhältnismäßigkeit.
Zur Rechtmäßigkeit: Grundsätzlich ist es erlaubt, sein eigenes privates Umfeld per Video zu überwachen. Schwierig wird es nur, wenn fremde Personen durch die Maßnahmen des Eigentümers ebenfalls überwacht werden. Dies ist erlaubt, wenn die fremde Person konkludent oder ausdrücklich zustimmt.
Das fremde private Umfeld und das öffentliche Umfeld darf im Regelfall nicht von einer Privatperson überwacht werden.
Zudem sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Augenschein genommen werden. Dabei sollten Eigentümer sich fragen, ob nicht andere Maßnahmen wie zum Beispiel eine Alarmanlage oder Ähnliches infrage kommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insofern relevant, da dadurch spätere rechtliche Streitigkeiten umgangen werden können.
Überwachungskameras: Wenn der Nachbar sich beobachtet fühlt
Wer auf seinem Grundstück eine Videokamera installiert, muss darauf achten, dass nicht das Nachbargrundstück mitüberwacht wird. Im Zweifelsfall kann auch schon der begründete Verdacht von Bildaufzeichnungen für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichen - ein Nachweis tatsächlicher Aufnahmen ist nicht unbedingt nötig. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Hier lesen Sie die Hintergründe der Entscheidung des Amtsgericht München!
Muss der Nachbar die Überwachungskamera dulden?
Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, muss unter Umständen geduldet werden. Ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Was das Amtsgericht München in diesem Fall entschieden hat, können Sie hier nachlesen!
Videoüberwachung am Grundstück
Die Videoüberwachung eines privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens verletzt in der Regel nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Passanten. Auch die bloße Vermutung bzw. Befürchtung eines Nachbarn, dass die Videokamera der Überwachung des Nachbargrundstücks dienen könnte, reicht insoweit nicht aus.
Klicken Sie hier und lesen Sie die Entscheidung des Amtsgerichts München!