Vermieter können ihren Mietern nur unter bestimmten Bedingungen kündigen. Unter anderem kann einem Mieter gekündigt werden, wenn der Vermietende bei Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile erfahren würde. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwertungskündigung. Gesetzlich wird die Verwertungskündigung durch § 573 Abs. 2 Nr.3 BGB unterstützt.
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Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Verwertungsabsicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ist unwirksam, da die materielle Kündigungsbefugnis erst nach Fristablauf entsteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann eine solche Kündigung auch nicht in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden.
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Erfordernis einer konkreten Darlegung eines erheblichen Nachteils des Vermieters bei der Verwertungskündigung: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 2. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Der Vermieter kann die vermietungsbedingte Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem angemessenen Preis zu veräußern, nicht nur durch den Nachweis entsprechender (vergeblicher) Verkaufsbemühungen in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist darlegen.
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