Wofür kann vom Verwaltungsbeirat Aufwendungsersatz verlangt werden? Was ist bei pauschalierenden Aufwendungsersatzsätzen des Verwaltungsbeirats zu beachten und vieles mehr: Geht es um die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats, müssen Sie als Anwalt im Wohnungseigentumsrecht über viele Fragen detailliert Bescheid wissen. Deshalb haben wir die folgende Themenseite für Sie erstellt: Hier finden Sie alle Informationen sowie relevante Rechtsprechung rund um Aufwendungsersatz und Vergütung des Verwaltungsbeirats auf einen Blick! Lesen Sie bis zum Schluss!
Bei der Frage über einen Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung ist zunächst zwingend zu unterscheiden, ob es sich bei dem Beiratsmitglied um einen Beauftragten i.S.v. §§ 662 ff. BGB oder um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 ff. BGB) handelt. Wie Sie hier korrekt differenzieren, um die Vergütung bzw. den Aufwendungsersatz der Verwaltungsbeiratsmitglieder richtig zu ermitteln, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag!
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Erfahren Sie hier, für welche Aufwendungen oder Auslagen ein Mitglied des Verwaltungsbeirats Ersatz verlangen darf! Sind z.B. auch Kosten für Büromaterial für die Verwaltungsbeiräte erstattungsfähig? Klicken Sie hier für die Antwort!
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Alle Leistungen, die über den zuvor erläuterten Aufwendungsersatz hinausgehen, stellen eine Vergütung des Verwaltungsbeirat dar. Was ist eine sog. verdeckte Vergütung in diesem Zusammenhang? Lesen Sie weiter!
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Was müssen Sie bei einem pauschalierenden Aufwendungsersatz sorgfältig prüfen und was sind hier die üblichen Sätze für eine angemessene Aufwandsentschädigung? In unserem Fachbeitrag finden Sie die Antworten!
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Rechtsprechung: Lesen Sie hier den spannenden Beschluss des BayObLG vom 31.03.2004 (2Z BR 11/04), der sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss bestellt wird und wie der Verwalter von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt bekommt, die er nach der BRAGO abrechnen kann!
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