Grundsätzlich ergeben sich die Modalitäten des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens aus dem ZVG. Um jedoch im Interesse aller Beteiligten ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, ist mit § 59 ZVG die Möglichkeit eröffnet, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Versteigerungsbedingungen festzusetzen.
Wird das Recht eines Beteiligten durch das abweichende Verlangen (offensichtlich) beeinträchtigt, so kann das Grundstück nur mit dessen Zustimmung unter den abweichenden Bedingungen ausgeboten werden. Liegt die Zustimmung nicht vor, ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen (vgl. LG Rostock, Rpfleger 2001, 509). Stellt das Vollstreckungsgericht z.B. ein abweichendes geringstes Gebot auf, wonach ein nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibendes Recht auf Antrag eines Beteiligten erlöschen soll, kann der Zuschlag darauf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des durch die Abweichung beeinträchtigten Rechtsinhabers vorliegt.
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Relativ häufig und sinnvoll ist ein Abweichungsverlangen, wenn nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ein Recht erlöschen würde, das der Ersteher wieder eintragen lassen müsste. Hier kommen insbesondere Stromleitungsrechte, Transformatorenstationsrechte, Wegerechte bei Wohnanlagen u.Ä. in Betracht. Wann ist ein Abweichungsverlangen jedoch noch sinnvoll? Lesen Sie unseren Fachbeitrag mit anschaulichen Beispielen und erfahren Sie mehr. Darüber hinaus finden Sie in unserem Fachbeitrag ein Muster zum Antrag auf abgetrennte Versteigerung bzw. anderer Art der Verwertung nach § 65 ZVG.
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In unserem Fachbeitrag liefern wir Ihnen eine Rheie von Beispielen für zulässige Abweichungsverlangen im Rahmen der abgeänderten Versteigerungsbedingungen. Zudem finden Sie zu jedem Beispiel eine entsprechende Formulierungshilfe mit der Sie in der Praxis wertvolle Arbeitszeit sparen können.
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Eine besonders aufmerksame Beachtung verdienen Altenteilsrechte. Wie diese in der Zwangsversteigerung zu behandeln sind, ist im Einführungsgesetz zum ZVG (§ 9 EGZVG) und den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Danach bleibt ein Altenteil auch dann bestehen, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Rang nachgeht bzw. gleichsteht. Von der in § 9 Abs. 1 EGZVG eröffneten Möglichkeit haben die alten Bundesländer mit Ausnahme von Hamburg, Bremen und Berlin sowie - von den neuen Bundesländern - Thüringen Gebrauch gemacht.
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