Gemäß § 15 ZVG wird die Zwangsversteigerung aufgrund eines entsprechenden Gläubigerantrags vom Gericht angeordnet. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Anwalt gelten für den Nachweis der Vertretungsmacht §§ 81, 88 Abs. 2 ZPO. In dem Antrag ist das Grundstück, dessen Eigentümer, der Anspruch und der vollstreckbare Titel zu bezeichnen (§ 16 ZVG). Als Anlage sind insbesondere die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Zahlungstitel, Duldungstitel, notarielle Urkunde), der Nachweis über die erfolgte Zustellung dieses Titels und das Zeugnis gem. § 17 Abs. 2 ZVG beizufügen. Soweit zu den Grundlagen. Auf unserer Seite finden Sie nun die wichtigsten Muster zum Versteigerungsantrag für die anwaltliche Praxis.
Das Versteigerungsverfahren ist gem. § 29 ZVG aufzuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt. Wird das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben, so erfolgt die Aufhebung nur hinsichtlich des Gläubigers, der seinen Antrag zurücknimmt; im Übrigen wird das Verfahren fortgesetzt. Die Rücknahme des Versteigerungsantrags kann sich entweder auf das ganze Verfahren beziehen oder auf einzelne von mehreren Grundstücken beschränkt werden. Auch kann sich die Rücknahme nur auf ein Zubehörstück beziehen. Die Antragsrücknahme ist bis zur Verkündung des Zuschlags möglich.Die Beschlagnahme des Grundstücks endet nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, sondern erst mit Wirksamwerden des entsprechenden gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses (vgl. BGH v. 10.07.2008 - V ZB 130/07).
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Hier finden Sie ein Muster zum Versteigerungsantrag wegen einer persönlichen Forderung.
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