Der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Eheleuete. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist das einzige Verfahren, welches grundsätzlich von Amts wegen ohne Antrag mit der Ehescheidung im Zwangsverbund als Folgesache durchzuführen ist. Als Anwalt sollten Sie aber die Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten Ihres Mandanten ausnutzen! Das dazu benötigte Wissen über das Versorgungsausgleichsverfahren finden Sie hier.
Im Beratungsgespräch teilt Ihnen Ihr Mandant Herr Müller mit, dass er umgehend die Scheidung einreichen möchte. Er will nun nach zehn Ehejahren und einjähriger Trennung von seiner Frau geschieden werden. Einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es nicht. Auf seine Altersvorsorge angesprochen, teilt er mit, dass sowohl er als auch seine Frau angestellt tätig seien und nur gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben hätten. Da seine Frau ungefähr die Hälfte von seinem Einkommen verdiene, habe sie auch geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Mandant möchte wissen, was im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch alles auf ihn zukommt.
Erfahren Sie hier, wie im Regelfall das Versorgungsausgleichverfahren abläuft und wie die Anrechte zu berechnen sind. Enthalten ist eine praktische Checkliste, die Sie für beinahe jedes Scheidungsmandat gebrauchen können!
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Stirbt ein Ehegatte während oder nach dem gerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich, sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Der Ehegatte stirbt vor Rechtskraft der Ehescheidung oder nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder der Ehegatte stirbt nach Rechtskraft der Ehescheidung und vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Was der Tod für das Versorgungsausgleichverfahren bedeutet, erfahren Sie hier.
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Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeiterworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Eheleute. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also Zustellung bei der Gegenseite (vgl. § 3 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich ist das einzige Verfahren, welches grundsätzlich von Amts wegen durch das Familiengericht ohne besondere Anträge der beteiligten Eheleute mit der Ehescheidung im sogenannten Zwangsverbund als Folgesache durchzuführen ist.
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Die Definition der im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anwartschaften hat sich nicht geändert (vgl. § 1587 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 VersAusglG). Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die folgenden Anrechte, wobei die Aufzählung - das zeigt die Formulierung "insbesondere" - nicht abschließend ist: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, betriebliche Altersversorgungen, private Alters- und Invaliditätsversorgung. Aber wie sieht es mit ausländischen Anrechten, Lebensversicherungen und Anrechten, für die Anfangsvermögen aufgewendet wurde? Erfahren Sie hier, wie Sie bei solchen Anrechten in der Praxis vorgehen.
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Auch wenn die Reform des Versorgungsausgleichs bereits viele Jahre zurückliegt, ist die Kenntnis über das alte System der Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin von Bedeutung. Auch bei Fällen, die nach der heutigen Rechtslage behandelt werden, sollte der Anwalt den Unterschied zum alten System kennen. Dies gilt insbesondere bei Altfällen, bei denen die Abänderbarkeit der Erstentscheidung (vgl. § 51 VersAusglG), die noch nach altem Recht zum Versorgungsausgleich ergangen ist, geprüft werden soll. Hier erfahren Sie mehr über die beste Vorgehensweise im Versorgungsausgleichsverfahren, wenn altes Recht anwendbar ist.
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Der Gesetzgeber möchte durch die Erweiterung der Dispositionsmöglichkeiten und den teilweisen Wegfall formaler Anforderungen im neuen Recht zum Versorgungsausgleich individuelle Vereinbarungen der Beteiligten erleichtern und fördern. Hier erfahren Sie, wie Sie individuelle Vereinbarungen zu Gunsten Ihres Mandanten treffen, die einer späteren gerichtlichen Kontrolle standhalten.
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Ein Wertausgleich sämtlicher bzw.einzelner Anrechte ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: kurze Ehedauer und fehlender Antrag eines Ehegatten (vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG), Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung der Eheleute (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG), geringe Differenz der Ausgleichswerte (vgl. § 18 VersAusglG), fehlende Ausgleichsreife (vgl. § 19 VersAusglG) und Unbilligkeit (vgl. § 27 VersAusglG). Die Rechtsprechung hatte bereits zahlreiche Fragestellungen zu den Ausschlussgründen zu beantworten - hier erhalten sie einen Überblick.
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