Das Rentnerprivileg gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI ist heute abgeschafft. Allerdings lässt §§ 33 VersAusglG zu, dass die Kürzung der Rente ausgesetzt wird, wenn der Rentner dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch unterhaltspflichtig ist: ein Unterhaltsprivileg besteht also fort.
Unsere Fälle mit Lösung veranschaulichen das komplexe Zusammenspiel von Unterhalt und Versorgungsausgleich - und zeigen auf, wie Ihr Mandant vom eingeschränkten Rentnerprivileg profitieren kann!
Ihr Mandant, der bereits seit Jahren eine Altersrente bezieht, möchte wissen, ab wann für den Fall seiner Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs seine Rente gekürzt wird. Er habe gehört, dass dies erst der Fall sei, wenn seine erheblich jüngere Frau selbst Rente bezieht. Der Scheidungsantrag wurde nach dem 01.09.2009 eingereicht.
Für ähnliche Mandate enthält die Lösung eine praktische Checkliste - damit Sie wissen, worauf Sie achten sollten!
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Wie oben. Allerdings haben sich die Eheleute über die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes geeinigt und wollen diese im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Die Höhe des vereinbarten Unterhalts entspricht der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bei der Annahme, dass die Versorgung des Ehemannes nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzt ist. Die Unterhaltsverpflichtung soll nach 20 Monaten enden, da in diesem Zeitpunkt die Ehefrau die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente unter Berücksichtigung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf sie übertragenen Anrechte erfüllt und sich ein Unterhaltsanspruch nicht mehr ergibt. Ihr Mandant will nun wissen, ob sich nach der Scheidung an der Höhe seiner Rente etwas ändert?
Die Lösung mit Muster zeigt Ihnen, wann noch ein Unterhaltsprivileg besteht und wie Sie am besten vorgehen.
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Sie möchten (wie im Fall oben) für Ihren Mandanten eine Anpassung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG erreichen. Ersparen Sie sich unnötigen Formulierungsaufwand und verwenden Sie unseren Musterantrag.
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4. Leitsatz: Mit Urteil vom 28.02.1980 hat das Bundesverfassungsgericht den Versorgungsausgleich für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt, insbesondere dessen Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs. Zwar forderte das Bundesverfassungsgericht wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die Schaffung von Härteregelungen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke. Hierzu gehörte die Schaffung beziehungsweise Beibehaltung eines "Rentnerprivilegs" aber nicht.
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