Nach der Rechtsprechung bildet eine lange Trennungszeit ein Fall grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG. Der Versorgungsausgleich ist bei langjährigem Getrenntleben also ausgeschlossen. Allerdings finden sich auch Ausnahmen, in denen Versorgungsausgleich trotz langer Trennungszeit geschuldet ist. Neben der neusten Rechtsprechung finden Sie auf dieser Seite eine hilfreiche Einführung, die das gesamte Wissen enthält, das Sie für die Praxis brauchen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann wegen Unbilligkeit (vgl. § 27 VersAusglG) ausgeschlossen sein. Das ist nach der Rechtsprechung bei sehr langem Getrenntleben der Fall. Unsere Einführung enthält dazu alles, was Sie wissen müssen!
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Leitsatz: Haben die Eheleute bei einer Ehedauer von 29 Jahren 10 Jahre lang getrennt gelebt, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Dauer des Getrenntlebens.
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Leitsatz: Leben die Ehegatten mehr als zehn Jahre getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift.
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Auch eine lange Trennungszeit (hier 18-19 Jahre bei einer Ehezeit von 42 Jahren) rechtfertigt eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf während der Zeit der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft erworbene Versorgungsanrechte jedenfalls dann nicht, wenn von einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten (hier: angesichts freiwilliger monatlicher Unterhaltszahlungen) nicht auszugehen ist.
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1. Leitsatz: Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligten für längere Zeit von einander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben (hier: 130 Monate des Zusammenlebens bei 98 Monaten der Trennung).
2. Leitsatz: Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.
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