In der familienrechtlichen Praxis kommt es zwar eher selten vor, dass der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer ausgeschlossen ist. Umso wichtiger, dass Sie im Einzelfall darauf achten, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG wegen kurzer Ehedauer greift. Hier erfahren Sie alles, was in der Praxis von Bedeutung ist: Wie die Verfahrenskostenhilfevergütung im Falle der kurzen Ehedauer festzusetzen sind und welche Fragen Sie ihrem Mandanten trotzdem stellen müssen.
Ein Wertausgleich sämtlicher bzw. einzelner Anrechte ist in folgenden Fällen ausgeschlossen bei kurzer Ehedauer und fehlender Antrag eines Ehegatten (vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG), Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung der Eheleute (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG), geringer Differenz der Ausgleichswerte (vgl. § 18 VersAusglG), fehlender Ausgleichsreife (vgl. § 19 VersAusglG) und Unbilligkeit (vgl. § 27 VersAusglG).
Erfahren Sie hier mehr über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer und die übrigen Ausschlussgründe!
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Im Beratungsgespräch teilt Ihnen Ihr Mandant Herr Müller mit, dass er umgehend die Scheidung einreichen möchte. Er will nun nach zehn Ehejahren und einjähriger Trennung von seiner Frau geschieden werden. Einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es nicht. Auf seine Altersvorsorge angesprochen, teilt er mit, dass sowohl er als auch seine Frau angestellt tätig seien und nur gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben hätten. Da seine Frau ungefähr die Hälfte von seinem Einkommen verdiene, habe sie auch geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Mandant möchte wissen, was im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch alles auf ihn zukommt.
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Wie oben. Allerdings wurde der Scheidungsantrag bereits eineinhalb Jahre nach Eheschließung gestellt.
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(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
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Leitsatz: Gegenstand dieses Verfahrens nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die bindende Feststellung, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Der vom Amtsgericht nach § 50 FamFG bestimmte Gegenstandswert von 1.000 € für den Versorgungsausgleich, den die Parteien nicht angegriffen haben, ist daher für die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung ebenfalls einzubeziehen.
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1. Leitsatz: Der Versorgungsausgleich ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Anwartschaften der Ehefrau auf Kindererziehungszeiten beruhen.
2. Leitsatz: Der Versorgungsausgleich ist aber wegen kurzer Ehedauer nicht durchzuführen, wenn die Eheleute bei einer Dauer der Ehe von 12 Monaten nur etwa zwei Monate zusammengelebt haben.
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